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Unternehmern der Bahn andere, hierin nicht namhaft gemachte laͤstige Ver-
pflichtungen aufzuerlegen.
Insbesondere verpflichtet sich die Landgraͤflich Hessische Regierung fuͤr
den Fall, daß die Erwerbung des fuͤr die Bahn und deren W# erforder-
lichen Grund und Bodens nicht im Wege gütlicher Uebereinkunft mit den be-
treffenden Grundeigenthümern sollte erfolgen können, dafür Sorge zu kragen,
daß die Uncernehmer der vorgedachten Eisenbahn vermittelst der zwangsweisen
Enäußerung in den Besitz des erforderlichen Grund und Bodens gelangen.
Artikel 2.
Die Landgräflich Hesstsche Regierung wird derjenigen Aktiengesellschaff,
welche die Königlich Preußische Reglerung für das fragliche Eisenbahnunter--
nehmen konzessionirt, die Konzession ertheilen und die Statuten dieser Gesell-
schaft, wie solche von der Koniglich Preutzischen Regierung mit derselben wer-
den vereinbart werden, auch ihrerseits bestätigen.
Die Landgräflich Hessische Regierung ertheilt ferner ihre Zustimmung zu
dem zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Eisenbahn-Aklien-=
Gesellschaft abzuschließenden Vertrage, vermöge dessen die Ausführung des
Baues, sowie der Betrieb der Eisenbahn für Rechnung der Gesellschaft der
Königlich Preußischen Regierung überkragen wird.
Artikel 3.
Die Vorsiände der Aktiengesellschaft, insbesondere auch der zur Vertre-
tung der Rechte und Interessen derselben in Wirksamkeit tretende Verwaltungs=
Ausschuß, sollen ausschließlich mit der Königlich Preußzischen Regierung zu ver-
handeln haben, wogegen letztere, der Landgräflich Hessischen Regierung gegen-
über, die Akkiengesellschaft in allen Beziehungen vertrikt.
Artikel 1.
Die Baupläne für die in das Landgräflich Hessische Gebiet fallende
Strecke der Bahn und deren Zubehör sollen von der mit der Ausführung der
Bahn beauftragten Königlich Preußischen Behörde der Landgräflich Hessischen
Regierung lI. Deputation zur Prüfung und Genehmigung in landespolizeilicher
Hinsicht, insbesondere in Bezug auf Vorfluth, Wegeübergänge und dergl., vor-
gelegt und es soll von denselben bei dem Bau oder mittelst Beränderung nach
dessen Vollendung nicht ohne zuvor erwirkte ebenmäßige Genehmigung der
Landgräflichen Regierung abgewichen werden.
Uebrigens soll die Bestimmung der Richtungslinie der Bahn im Allge-
meinen auch für das Landgräfliche Gebiet der Königlich Preußischen Regie-
rung überlassen bleiben.
Artikel 5.
Auf Landgräflich Hessischem Gebiete wird in möglichster Nähe bei der
nachst