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auch fuͤr die Bahnstrecke auf Landgraͤflich Hessischem Gebiete, wird der Koͤ-
aiglch Meußischen Regierung, jedoch mit der Maaßgabe hinsichtlich der Fahr-
pläne überlassen, daß alle gewöhnlichen Personen= und gemischten (d. h. Per-
sonen= und Güter-) Züge an der Haltestelle bei Staudernheim, die Schnell-
züge aber an der zundchst gelegenen Station Sobernheim (Königlich Preußi-
schen Gebiets) anhalten sollen.
Artikel 10.
Königlich Preußische Truppen und Militaireffekten sollen auf der das
Landgräflich Hessische Gebiet durchschneidenden Bahnslrecke jederzeit ungehindert
passiren können.
Desgleichen sollen Landgräflich Hessische Truppen und Militaireffekten
auf der das Königlich Preußische Gebiet durchziehenden Bahnstrecke von der
Landgräflichen Grenze bis Bingerbrück jederzeit ungehindert, und zwar gegen
Entrichtung der namlichen Fahrpreise, wie sie für Königlich Preußische Trup-
pen und Militaireffekten gelten werden, passiren können.
Artikel 11.
Die Landgräflich Hessische Regierung verpflichtet sich, von den auf ih-
rrem Gebiete die Bahn passirenden Transporten aller Art niemals eine Durch-
gangsabgabe irgend einer Art zu erheben, namemtlich auch nicht in dem Falle,
daß das Landgräfliche Oberamt Meisenheim mit den angrenzenden Koniglich
Preußischen Landestheilen nicht mehr zollvereint sein oder nicht mehr hinsicht-
lich der inneren Konsumtionsabgaben in Gemeinschaft stehen sollee.
Artikel 12.
Die Landgräflich Hessische Regierung gestattet sowohl in eigenem Na-
men als auch in Vertretung bezüglicher Ansprüche des mit dem Postwesen
auf Landgräflichem Gebiete belehnten Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis
der Königlich Preußischen Postverwaltung die auf der Eisenbahn sich bewegen-
den Züge in beliebiger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von
Postsendungen aller Art im Transit durch das Landgräfliche Oberame Meisen=
heim benutzen zu lassen, ohne für diesen Transic irgend eine Abgabe zu ent-
richten. Dagegen ertheilt die Königlich Preußische Postverwaltung der Land-
graflich Hessschen Regierung, beziehungsweise der Posloerwaltung des Ober-
amts Meisenheim, die Mitbenutzung der auf der Eisenbahn kursirenden Post-
transporte innerhalb des Oberamts Meisenheim für Sendungen nach und von
den Postanstalten dieses Landestheils. Diese Mitbenutzung der Preußischen
Positransporte soll unentgelrlich und nur gegen Erstartung etwaniger baarer
Auslagen an Eisenbahnfrachtgebühren stattfinden.
Artikel 13.
Far den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung von dem der Ak-
tien-