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tiengesellschaft gegenuͤber vorzubehaltenden Rechte, laͤngs der Eisenbahn einen
Preußischen Staatstelegraphen anzulegen, Gebrauch machen sollte, wird die
Landgraͤflich Hessische Regierung auf ihrem Gebiete nicht allein die Anlage
einer solchen Telegraphenlinie ohne Entgelt gestatten, sondern auch derselben
gesetzlichen und polizeilichen Schutz gewaͤhren.
Artikel 14.
Von dem Eisenbahnunternehmen soll — abgesehen von der Gebaͤude-
steuer, welche jeder der kontrahirenden Regierungen von den Bahngebaͤuden ih-
res Gebietes nach den bestehenden Landesgesetzen zu erheben überlassen bleibt —
keine andere (also namentlich keine Gewerbe-) Steuer oder Abgabe, als diejenige
Amortisationsabgabe erhoben werden, welche in Gemäßheit der Königlich Preu-
ßischen Gesetze vom 3. November 1838. — G. 38—41. — und vom 30. Mai
1853., deren Normen in dieser Hinsicht gleichmäßig auch auf die Bahnstrecke
im Landgräflich Hessischen Gebiete Anwendung finden sollen, von dem als
ie verkheilbaren Reingewinn aus dem Eisenbahnunternehmen zu ent-
richten ist.
Die Erhebung dieser Abgabe und deren Verwendung zur Amortisation
der Aktien des Unternehmens mittelst Ankaufs soll von der Königlich Preußi-
scben Regierung ebenso für die in das Landgraflich Hessische Gebier fallende
Bahnstrecke, wie für den in ihrem eigenen Gebiete belegenen Theil der Bahn
bewirkt und nach vollendeter Amortisation der Stammaßsien soll jede der kon-
trahirenden Regierungen Eigenthümerin des in ihr Gebiet fallenden Theils der
Bahn sammt Zubehör und verhältnißmäßige Miteigenthümerin des der Bahn
im Ganzen zugehörigen Betriebsmaterials werden. Jedoch soll auch nach voll-
endeter Amorkisation des Anlagebapirals die Verwallung und der Betrieb der
Bahn auf dem Kandgräflic Hessischen, ebenso wie auf dem Königlich Preußi-
schen Gebiete, der Königlich Preußischen Regierung zustehen.
Die Landgräflich Hessische Regierung erklaärt sich damit einverstanden,
daß, wenn zur Zeit ihrer künftigen Eigenthumsbetheiligung der in Preußen
dermalen bestehende bezügliche Grundsatz noch gesetzliche Geltung haben sollte,
die Tarifsätze für Benutzung der Bahn alsdann auf die durch Aufbringung
der Kosten für deren Unterhaltung, Verwaltung und Betrieb bedingte Höhe
herabzusetzen seien. Sollte dagegen jener Grundsatz außer Anwendung treten,
so hat alsdann die Königlich Preußische an die Landgräflich Hessische Regie-
rung als Antheil der letzteren an dem Reinertrage der Bahn für die Benutzung
der derselben gehörigen Bestandtheile des Unternehmens ein jährliches Bahn-
geld zu zahlen, dessen Höhe nach dem Verhältniß der Länge der das Land-
Hrdfliche Gebier durchschneidenden Bahnstrecke zur Länge der ganzen Bahn,
und zwar, sofern sich die Betheiligten nicht gütlich darüber sollten einigen kön-
nen, durch Sachverständige bemessen werden soll.
Artikel 15.
Erwaige aus diesem Verkrage entsiehende Stereikigkeiten sollen schieds-
vichterlich erledigt werden.
—— Jede