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schen Schiedsmann ernennen. Oie beiden Schiedsrichter haben vor dem Ei-
tritt in die Verhandlung einen Dritren sich beizuordnen, über dessen Person in
Ermangelung einer gürlichen Einigung das Loos zu entscheiden hat. Die Ent-
scheidung des Streitpunktes erfolgt sodann nach Stimmenmehrheit unter Aus-
schluß jeder weiteren Berufung.
Artikel 18.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden
sobald als möglich, spatestens aber binnen vier Wochen erfolgen.
Dessen zu Urkund ist derselbe in zweifacher Ausfertigung je für einen
der Hohen komrahirenden Theile von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter-
zeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Berlin, am 1. April 1857.
v. d. Reck. v. Finckh.
(I. S.) (I. S.)
Saint-Pierre. v. Liebe.
(I. S.) G. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirte und die Auswechselung der Rati-
sikations-Urkunden bewirkt worden.
Gesetz, betressend die Revisson der Aktiengesellschaften um Stempel-Interesse.
Vom 25. Mai 1857.
* . .
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Die Vorschrift im F. 3 1#. des Stempelgesetzes vom 7. März 1822.
(Gesetz-Sammlung S. 57. für 1822.), nach welcher Behörden und Beamte
gehalten sind, den Stempelfiskälen die Einsicht ihrer Verhandlungen bei den
vorzunehmenden Slempelrevistonen zu gestatten, sindet forkan Anwendung auf
Nr. 4707—420.) alle