Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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schen  Schiedsmann  ernennen.  Oie  beiden  Schiedsrichter  haben  vor  dem  Eitritt
  in  die  Verhandlung  einen  Dritren  sich  beizuordnen,  über  dessen  Person  in
Ermangelung  einer  gürlichen  Einigung  das  Loos  zu  entscheiden  hat.  Die  Entscheidung
  des  Streitpunktes  erfolgt  sodann  nach  Stimmenmehrheit  unter  Ausschluß
  jeder  weiteren  Berufung.

Artikel  18.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden
sobald  als  möglich,  spatestens  aber  binnen  vier  Wochen  erfolgen.

Dessen  zu  Urkund  ist  derselbe  in  zweifacher  Ausfertigung  je  für  einen
der  Hohen  komrahirenden  Theile  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  1.  April  1857.

v.  d.  Reck.  v.  Finckh.
(I.  S.)  (I.  S.)
Saint-Pierre.  v.  Liebe.
(I.  S.)  G.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirte  und  die  Auswechselung  der  Ratisikations-Urkunden
  bewirkt  worden.

Gesetz,  betressend  die  Revisson  der  Aktiengesellschaften  um  Stempel-Interesse.
Vom  25.  Mai  1857.

*  .  .
Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.
Die  Vorschrift  im  F.  3  1#.  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822.
(Gesetz-Sammlung  S.  57.  für  1822.),  nach  welcher  Behörden  und  Beamte
gehalten  sind,  den  Stempelfiskälen  die  Einsicht  ihrer  Verhandlungen  bei  den

vorzunehmenden  Slempelrevistonen  zu  gestatten,  sindet  forkan  Anwendung  auf
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