Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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sonen deren gesetzliche Vertreter, ohne daß sie Aktionaire zu sein brauchen, das 
Stimmrecht auszuuͤben befugt. 
g. 36. 
Das Stimmrecht fuͤr die Aktien eines Aktionairs ist untheilbar. Mehr 
als dreißig Stimmen können in Einer Person, es sei auf Grund eigenen Aktien- 
besitzes, oder zugleich aus Vollmacht, nicht vereinigt werden. 
g. 37. 
Der Praͤsident des Verwaltungsrathes eventuell dessen Stellvertreter 
hat den Vorsitz in den Generalversammlungen zu fuͤhren. Er ernennt zwei 
Skrutatoren. 
Ist der Praͤsident des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter ver- 
hindert, so tritt ein von dem Verwaltungsrathe aus seiner Mitte oder aus den 
stimmberechtigten Aktionairen zu ernennender Vorsitzender an seine Stelle. Die 
Protokolle der Generalversammlungen werden gerichtlich oder notariell aufge- 
nommen und von dem Vorsitzenden, sowie den Skrutatoren und saͤmmtlichen 
anwesenden Aktionairen, die es verlangen, unterzeichnet. 
Zur Gültigkeit der Protokolle ist nur die Vollziehung durch den Vor- 
sitzenden und die Skrutatoren erforderlich. 
K. 38. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige 
des Vorsitzenden den Ausschlag, welcher auch die Votirform beslimmt. 
Auf den Antrag von wenigstens acht Mitgliedern muß die Abstimmung 
durch geheimes Skrurinium erfolgen. 
Die gefaßten Beschlüsse sind für alle abwesenden und dissentirenden Ak- 
tionaire bindend. 
F. 39. 
Sollte bei den Wahlen der Verwaltungsraths-Mitglieder in dem ersten 
Wahlakte eine absolute Majoricät nicht erzielt werden, so wird die doppelte 
Anzahl der zu Wählenden aus der Zahl derjenigen, auf welche sich die relatio 
größte Anzahl Stimmen vereinigt hat, auf die engere Wahl gebracht. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
S. 40. 
Zu Statutänderungen, sowie zu Beschlüssen über eine Erhöhung des 
Grundkapitals, über die Auflösung oder Verlängerung der Dauer der Gesell- 
schaft, ist die Zustimmung von wenigstens drei Vierän der in einer außeror- 
dentlichen Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionaire noth- 
wendig und hinreichend. Dieselben bedürfen jedoch der landesherrlichen Ge- 
nehmigung. ¾#r/“% 
. 41. 
Der Verwaltungsrath muß, abgesehen von den Faͤllen, welche egen- 
waͤrtiges
	        
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