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Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht fuͤr so viele Personen, als
zu waͤhlen sind, die absolute Majoritaͤt ergeben hat, so wird zu einer zweiten
Wahl geschritten. Dabei wird die Liste der Waͤhlbaren nur aus den Perso-
nen, welche nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, aber
wo möglich in der Art gebildet, daß die doppelte Zahl der noch zu Wählenden
erreicht wird.
Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforder-
lich, sondern sind diejenigen als gewählt anzusehen, welche die meisten Stim-
men erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit giebt das Loos den Ausschlag.
Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigslens
fünf Aktionairen muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skruti-
nium abgestimmt werden.
Artikel 36.
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit
den Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind.
Artikel 37.
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar auf-
genommen und von dem Vorsitzenden und den Skrutatoren und von denjenigen
anwesenden Aktionairen, welche es wünschen, unterzeichnet.
Titel VI.
Bilanz, Dividende und Reservefonds.
Artikel 38.
Am 31. Dezember leden Jahres wird von dem Direktor eine vollständige
Aufstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft gemacht und in das dazu
bestimmte Buch eingetragen.
Diese Aufstellung wird mit den Belegen dem Verwaltungsrathe zur
Prüfung und Fesistellung vorgelegt. Bei Aufstellung der Aktiva werden die
Preise der Rohsioffe, Fabrikate und Materialvorrärhe nach dem niedrigsten lau-
fenden Werrhe fesigestellt und berechnek.
Wie viel von dem Werthe der Immobilien und Mobilien abgeschrieben
werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath.
Es sollen indeß von dem kostenden Preise der Gebäulichkeiten mindestens
zwei Prozent und von demjenigen der Maschinen und Ubensilien mindestens
fünf Prozem jährlich für Abnutzung abgeschrieben werden.
Der nach Abzug aller Passiva verbleibende Ueberschuß der Aktiva bildet
den Jahresgewinn der Gesellschaft.
(Nr. 135½9 Ar-