Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel 39. 
Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Reingewinn 
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen mindestens zehn Prozent 
des Reingewinnes zur Bildung eines Reservefonds gur Deckung außerordent- 
licher Verluste zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von zwanzig Prozent 
des Betrages der aus5gegebenen Aktien erreicht. 
Der Reservefonds ist bis zu dieser besiimmten Höhe zu erhalten. Ueber 
die Verwendung des Reserwefonds beschließt der Verwaltungsrath. 
Artikel 40. 
Die Dividenden sind in Gladbach an der Kasse der Gesellschaft zahl- 
bar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an 
andern Orten zahlbar gestellt werden. Hierüber ist jedesmal durch die in Ar- 
tikel 12. bezeichneten Gesellschaftsblätter Bekanntmachung zu erlassen. Die 
Dioidenden werden jährlich am 15. April gegen Einlieferung der ausgegebenen 
Dioidendenscheine ausgezahlt. 
Artikel 41. 
Die jäahrliche Bilanz soll in den in Artikel 12. bezeichneten Blättern 
mitgetheilt werden. 
Artikel 42. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
Hün oren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
ellt sind. 
Titel vll. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Artikel 43. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen 
ein Fünftel des Gesellschaftskapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung 
der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu 
berufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der an- 
wesenden oder vertretenen Aktien, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung, 
beschlossen werden. In dieser Generalverlammlung ist jeder Aktionair, gleich- 
viel, wie viel Aktien er besitzt, stimmberechtigt und wird jede vertretene Aktie 
für Eine Stimme gezeahlt. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in 
den
	        
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