K. 6.
Die Inhaber der Prioritaäts-Ohligationen L#tt. F. sind nicht befugt, die
Jahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe
des im §. 5. gedachten Amortisationsplanes zu fordern, gusgenommen:
#a) wenn ein Zinszahlungskermin länger als drei Mongte unberichtigt bleibt;
b) wenn der, Kransporfbetmieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
ganz aufhört;
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll-
streckt wird;
d) wenn Umstände eintreten, die einen Gldubiger nach allgemeinen gesetz-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesell-
schaft zu begründen;
e) wenn die im F. 5. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen zu g. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist niche, son-
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein-
trüt, zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Jahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zar Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekurlon,
zu d. " zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehbrt
aben.
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi.
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritkts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Jahlung des Amorkfations guankums hätte startfin-
den sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind
die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
K. 7.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligarionen ein Ss
sind, oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellscha
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhofen ge-
hört, verdußern, auch eine weitere Aktien-Emitrirung oder ein Anleihegescha#ft
nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen, sowie den früher
emlttirten Prioritäts-Aktien für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den fer-
ner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und
gesichert ist.
K. 8.
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 5. zu emortisingdn
(Nr. 1737) bliO