Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

K. 6. 
Die Inhaber der Prioritaäts-Ohligationen L#tt. F. sind nicht befugt, die 
Jahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe 
des im §. 5. gedachten Amortisationsplanes zu fordern, gusgenommen: 
#a) wenn ein Zinszahlungskermin länger als drei Mongte unberichtigt bleibt; 
b) wenn der, Kransporfbetmieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört; 
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird; 
d) wenn Umstände eintreten, die einen Gldubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesell- 
schaft zu begründen; 
e) wenn die im F. 5. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu g. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist niche, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
trüt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Jahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zar Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekurlon, 
zu d. " zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehbrt 
aben. 
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi. 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritkts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Jahlung des Amorkfations guankums hätte startfin- 
den sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind 
die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und 
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. 
K. 7. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligarionen ein Ss 
sind, oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellscha 
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhofen ge- 
hört, verdußern, auch eine weitere Aktien-Emitrirung oder ein Anleihegescha#ft 
nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen, sowie den früher 
emlttirten Prioritäts-Aktien für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den fer- 
ner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und 
gesichert ist. 
K. 8. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 5. zu emortisingdn 
(Nr. 1737) bliO
	        
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