Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die Provinz behalt sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch 
größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuld- 
verschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuld-= 
verschreibungen werden unter Beeichmung ihrer Buchstaben, Nummern und 
Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent- 
lich bekannt gemacht. Diese Bekannemachung erfolgt sechs, drei, zwei und 
einen Monat vor dem ZJahlungstermine in den Amtsblättern der Königlichen 
Regierung zu Posen und Bromberg, der Berliner Vossischen und der Posener 
Zeitung, sowie in dem Staaks-Anzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 1. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Königlichen Regierungs-Haupktkasse in Posen, und zwar auch in der 
nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Jeit, bei einem Bankhause 
in Berlin, welches in den benannten Blattern öffentlich bezeichnet werden wird, 
hier jedeoch nur während eines halben Jahres nach der Fälligkeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rück ahkungstermmine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Provinz. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. F. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Posen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 1862. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Fingrupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Königlichen 
Regierungs-Hauptkasse zu Posen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushän- 
(gr. 4740.) 787 digung
	        
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