Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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lange genuͤgen, bis die naͤchste Generalversammlung statt des eingegangenen 
Blaktes ein anderes bestimmt hat. Die getroffene neue Wahl bedarf der Ge- 
nehmigung der Königlichen Regierung zu Cöln. Dieselbe Königliche Regierung 
zu Cöln ist ermächtigt, die Wahl anderer Blätter zu fordern, und nöthigen- 
falls dieselben vorzuschreiben. 
Söämmtliche in Bezug auf Gesellschaftsblätter eintretende Aenderungen 
sind in dem Amtsblatte der Koniguchen Regierung zu Coͤln, sowie derjenigen 
Regierungen, in deren Bezirk die Blaͤtter etwa erscheinen, und in den uͤbrigen 
Gefellschaftsblaͤttern bekannt zu machen. 
g. 10. 
Die Einzahlung der Aktienbetraͤge erfolgt nach dem Beduͤrfnisse der Ge- 
sellschaft in Raten von zehn bis zwanzig Prozent. 
Die Einzahlung von mindestens zehn Prozent muß sofort nach Eingang 
der landesherrlichen Genehmigung erfolgen, und innerhalb des ersten Jahres 
müssen überhaupt mindeslens vierzig Prozent eingezahlt werden. 
Die Einzahlung muß jedesmal binnen vier Wochen nach einer in die 
Gesellschaftsblatter (F. 9.) einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes 
erfolgen. Zwischen jeder Rate muß ein freier Monat liegen. 
Wer innerhalb der angegebenen Frist die Zahlung nicht leistet, soll ge- 
richtlich dazu angehalten werden und außerdem zu Gunsten der Gesellschaft in 
eine Konventionalsirafe von Einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages ver- 
fallen sein durch den bloßen Ablauf der Frist, ohne daß es einer andern Som- 
mation oder Inverzugsetzung bedarf. 
st ein Aktionair wegen nicht eingehaltener Frist einmal verurtheilt wor- 
den, so steht es bei den folgenden Einzahlungen der Gesellschaft frei, auf die 
gerichtliche Klage zu verzichten und den Sumigen seiner ferneren WVerpflich- 
kungen mit der Wirkung zu enkbinden, daß die bereits geleisteten Zahlungen 
der Gesellschaft anheimfallen und die erworbenen Ansprüche erlbschen. 
Es bedarf dazu nur einer öffentlich bekannt gemachten Erklärung des 
Verwaltungsrathes. 
An die Stelle solcher erloschenen Aktien müssen neue in derselben Anzahl 
kreirt, und es müssen hierzu Zeichner gesucht werden. 
g. 11. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
Quittungen nach dem beiliegenden Schema C. ertheilt, welche nach Einzahlung 
des vollen Betrages gegen die Mtiendokumente umgewechselt werden. 
Der Zeichner einer Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des 
Nominalbetrages derselben unbedingt verhaftet. Nachdem vierzig Prozent des 
Aktienberrages eingezahlt sind, können die aus der Aktienzeichnung entspringen- 
den Rechte und Pflichten durch einen von beiden Kontrahenten zu unterzeich- 
nenden Uebertragsschein übertragen werden, wenn der Verwaltungsrath diesen 
Uebertrag genehmigt. Diese Genehmigung wird auf den zu diesem Zwecke mit 
einzureichenden Inkerims-Quittungsbogen vermerkt. 
K. 12.
	        
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