Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 12. 
Jeder Aktionair nimmt durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie 
zugleich Domizil in Coͤln. In Ermangelung der Bestimmung einer Person 
oder eines Hauses erfolgen alle Insinuationen guͤltiger Weise auf dem Sekre- 
tariate des Königlichen Handelsgerichts zu Cöln. 
K. 13. 
Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionairs sind nicht 
befugt, ihre Rechte einzeln oder getrennt auszuüben; sie können dieselben nur 
zusammen und zwar nur durch Eine Person ausüben lassen. 
S. 14. 
Ueber den Betrag der Aklie hinaus ist der Aktionair, unter welcher Be- 
nennung es auch sei, zur Zahlung nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im 
F. 10. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. 
K. 15. 
Die Uebertragung des Eigenthums der Aktie erfolgt durch die bloße 
Uebergabe des Aktiendokumentes. 
g. 16. 
Gehen Interimsquittungen, Aktien oder Talons dem Eigenthuͤmer ver- 
loren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation erfolgen. 
Zu diesem Ende erlaͤßt der Verwaltungsrath auf den Antrag der Be- 
theiligten dreimal in Zwischenraͤumen von wenigstens vier Monaten eine oͤffent- 
liche Aufforderung in den Gesellschaftsblattern (F. 9.), die angeblich verlorenen 
oder vernichteten Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben 
geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letten Aufforderung 
abgelaufen, die Dokumente nicht eingeliefert, und ist bis dahin kein Anspruch 
erhoben, so erklärt das Königliche Landgericht in Cöln auf den Antrag des 
Verwaltungsrathes die Dokumente für nichtig. Der Generaldirektor verbffent- 
licht diese Erkldrung, und es werden dem angemeldeten Eigenthümer neue Do- 
kumente anslatt der nichtig erklarten ausgefertigt. 
Die Kosten dieses Verfahrens und der neuen Titel fallen dem betreffen- 
den Eigenthümer zur Last. 
Bezug auf Didvidendenscheine isi das Mortifikationsverfahren nicht 
zulaässig. Es kann jedoch demjenigen, welcher den Verlust von Dividenden- 
scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (G. 40.) bei dem Verwaltungsrathe 
anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag 
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dioidendenscheine aus- 
gezahlt werden. 
(Nr. 4741.) 797 Titel
	        
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