Titel IV.
Verwaltung.
F. 17.
» Zur oberen Leitung der Gesellschaft, sowie zur Vertretung derselben
in allen Beziehungen wird ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwal-
tungsrath von der Generalversammlung der Aktionaire ernannt.
Wenigstens vier Mitglieder des Verwaltungsrathes muͤssen Inlaͤnder
sein. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwari eines Notars, und der
von diesem über das Resulkat derselben aufgenommene Akt bildet die Legitima-
tion der Verwaltung. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes,
sowie die Namen seines Präsidenten und seines Vizepräsidenten G. 19.), wer-
den in den Gesellschaftsblättern (F. 9.) bekannt gemacht. Der Verwaltungs-
rath wird alle zwei Jahre zum Theil erneuert, indem nach zwei und resp.
vier Jahren zwei, nach sechs Jahren drei Mitglieder austreten.
Es bestimmt das erste und zweite Mal das Loos, sodann stets das
Dienstalter die Reihenfolge der Ausscheidenden. Die austretenden Mitglie-
der sind jedesmal wieder wählbar.
Die erste Erneuerungswahl findet in der dritten ordentlichen General-
Versammlung slatt.
F. 18.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß wenigstens dreißig Aktien
eigenthümlich besitzen oder erwerben.
Diese Aktien werden bei der Gesellschaft hinterlegt, sind unverdußerlich
während der ganzen Dauer der Funktionen des Eizerr ümers und haften als
Kaution für erwaige Ansprüche aus der Geschäftsführung desselben.
Ihre Unverdußerlichkeit soll auf den Aktiendokumenten vermerkt werden.
S. 19.
Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte einen Präsidenten und
einen Vizepräsidenten.
Ihre Funktionen dauern ein Jahr, sie können jedoch wieder gewählt
werden. Sind beide abwesend, so steht dem an Lebensjahren ältesten Mir-
gliede das Prasidium zu. Prässdent und Vizepräsident müssen Inländer sein.
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Erledigt sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes in
außerordentlicher Weise, so wird dieselbe von dem Verwaltungsrathe proviso-
risch besetzt. Ueber diese Besetzung muß ein notarielles Protokoll aufgenom-
men werden.
Die definitive Besetzung erfolgt durch Wahl der nechsten Generalver-
sammlung. Die provisorische ewoh wie die demnächstige definitive Ersatz-
wahl muß ihrem Resultate nach durch die im F. 9. bestimmten Gesellschaft-
blätter bekannt gemacht werden.
Das