Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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solche nicht gleich bei der ersten Abstimmung erreicht, so ist die doppelte Zahl 
der zu ewolenen Personen, entnommen aus denjenigen, die beim ersten Skru- 
tinium die meisten Stimmen erhielten, auf eine engere Wahl zu bringen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Desgleichen erfolgen alle Beschlüsse der Generalgersammlung, vorbehalt- 
lich der für einzelne Falle abweichenden Bestimmungen des gegenwärtigen Sta- 
tuts, nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Je fünf 
Aktien geben Eine Stimme; jedoch kann kein Aktionair mehr als zehn Stim- 
men für seine eigenen Aktien und außerdem noch zehn Stimmen für die von 
ihm vertretenen Aktien abgeben. 
Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. Auch 
übtr andere Gegenstände muß durch geheimes Skrutinium abgestimmt werden, 
wenn dieses durch den Vorsttzenden oder durch zehn Aktionaire beantragt wird. 
34. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen An- 
träge bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen, welche nicht von ihm 
ausgehen, oder ihm nicht acht Tage vor dem Versammlungstage schriftlich 
mitgetheilt worden sind. Es kann in diesem Falle die Generalversammlung 
beschließen, daß sie ohne weitere Berufung an einem der nachsten drei Tage 
wieder zusammentreten werde, um die Erklärung des Verwaltungsrathes zu 
hören und Beschluß zu fassen. 
S. 35. 
Die jährliche Generalversammlung ernennt drei Kommissarien, von denen 
mindestens zwei Inländer sein müssen, mit dem Auftrage, die Rechnungen und 
die Bilanz zu untersuchen, die der nächsten Generalversammlung von dem Ver- 
waltungsrathe vorzulegen sind. 
Die Funktionen der Kommissarien fangen erst einen Monat vor der Vor- 
legung der Rechnungen an die Generalversammlung an, und hören mit dem 
Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer Funktionen 
untersuchen die Kommissarien am Gesellschaftssitze die Rechnungen des vorher- 
gehenden Jahres und erstatten darüber der Generalversammlung einen Bericht. 
Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der Versammlung 
mitgetheilt werden. 
F. 36. 
Die Generalversammlung kann Abänderungen des Statuts beschließen, 
jedoch nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertre- 
tenen Stimmen und nur dann, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberu- 
fung angedeutet war. 
Der Antrag dazu muß vom Verwaltungsrathe oder von mindestens 
zehn Aktionairen, welche Inhaber von mindestens einem Drittel des emittirten 
Aktienkapitals sind, ausgehen. . 
Jahrgang 1857. (Nr. 4744.) 80 Alle
	        
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