Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel X. 
Verhdleniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
. 44. 
Fuͤr den Fall, daß die Gesellschaft nicht binnen Jahresfrist vom Tage 
der landesherrlichen Genehmigung an in Wirksamkeit treten sollte, kann das 
Zunigliche Handelsministerium die landesherrliche Genehmigung für erloschen 
ren. 
S. 45. 
Die Königliche Regierung zu Cöln ist befugt, einen Kommissar zur 
Wahrnehmung des Aufsichtsrechts des Staates für beständig oder für einzelne 
Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Verwaltungsrath 
und die Generalversammlung, sowie sonstige Organe gültig zusammen berufen 
und, ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, 
Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, sowie 
von ihren Besitzungen, Vorrathen und Kassen Einsicht nehmen. 
Insoweit die Gesellschaft Bergwerke und gewerbliche Etablissements in 
einem andern als dem Cölner Regierungsbezirke besitzt, steht auch der dortigen 
Königlichen Regierung das Recht zu deren kommissarischen Beaufsichtigung zu. 
S. 46. 
Fär die Gesellschaft sind alle bestehenden und noch ergehenden Verord- 
nungen sowohl über Aktiengesellschaften als auch über den Berrieb derjenigen 
Geschafte, welchen das Unternehmen gewidmet ist, maaßgebend. 
Titel XI. 
Transitorische Bestimmungen. 
K. 47. 
Es wird hierdurch dem Herrn Eduard Mayer, Advokat-Anwalt, zu Cöln 
wohnend, mit dem Rechte der Substitution Aufrrag und Vollmacht erktheilt, die 
landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, sowie diejenigen Ab- 
dnderungen der Statuten und Zusätze zu denselben Namens der Kontrahenten 
vorzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird. 
Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in 
Gemäßheit des F. 1. des Scatuts beitretenden Aktionaire ebenso rechtsverbind- 
lich sein, als wenn sie wörtlich in dem ursprünglichen Statute aufgenom- 
men wären. 
* 
Sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung ist eine außerordent- 
(Nr. 4244.) liche
	        
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