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genden Prettiner Deiches, d. h. bis zur Hoͤhe von 22 Fuß b Zoll Torgauer
Pegel, zu erhoͤhen und zu verstaͤrken.
Der Deichverband hat die zur Abfuͤhrung des Binnenwassers erforder-
lichen Deichsiele anzulegen und zu erhalten.
Wenn zur Erhaltung des Deiches Deckwerke am Ufer des Stromes
oder im Vorlande noͤthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszu-
fuͤhren und zu unterhalten.
g. 3.
Die in der eingedeichten Niederung bei den Separationen der großen
und kleinen Aue rezeßmaͤßig festgestellten Graͤben und Wasserabzuͤge sind von
denjenigen zu unterhalten, welche nach den Separationsrezessen dazu verpflich-
tet sind. Die Graͤben werden aber unter Schau des Deichamtes gestellt, wel-
ches darauf zu wachen hat, daß diese Verpflichtungen puͤnktlich erfuͤllt, event.
die Saͤumigen im Exekutionswege zu ihrer Pflicht angehalten werden. Stellt
sich neben jenen rezeßma iß feststehenden Wasserabzuͤgen noch die Nothwendig-
keit zur Anlage anderer Hauptgraͤben heraus, so sind auch diese nach Be-
schluß des Deichamtes auf Kosten des Verbandes anzulegen und im Stande
u halten.
Bei allen Hauptgraͤben gilt die Regel, daß das Wasser derselben ohne
widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder
aufgestaut, noch abgeleitet werden darf.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf-
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver-
langen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorgeschrie-
benen Punkten geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Bestimmungen dabei Betheiligken.
g. 4.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistun-
en der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der
eichkasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu diesen Arbeiten, zur Be-
soldung der Deichbeamten, zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des
Verbandes etwa kontrahirten Schulden, sowie endlich zur Bestreitung aller
sonstigen, dem Deichverbande zur Last fallenden Ausgaben, haben die Deich-
genossen nach dem Deichkataster aufzubringen.
g. 5.
In dem Oeichkataster werden alle von der Verwallung gegen die Ueber-
schwemmungen der Elbe geschützten ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden
Rubriken veranlagt:
I. fehlerfreier Niederungsacker;
II. durch frühere Versandungen, trotz späteren Rajolens oder anderer Kul-
turweise in seinem Ertrage erheblich zurückgebrachter Niederungsacker,
desgleichen fehlerfreier, eingedeichter Wiesenboden;
46.) III. Nie-