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Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Darüber, wie bei zetheilten Hufen und bei künftigen Theilungen die Be-
sitzer der einzelnen Parzellen an dem Wahlrecht für die Hufe Theil nehmen,
hat im Mangel der Einigung die Regierung in Merseburg nach Anhörung der
Interessenten ndhere Bestimmung zu treffen.
g. 11.
Wahlkommissar ist der jedesmalige Bürgermeister in Dommitzsch, der
sich auch die Wahllisten bildet. Etwaige Beschwerden darüber entscheidet die
Regierung. *
. 12.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
g. 13.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfdllen des
Reprdsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt,
oder seinen bleibenden Wohnsitz in einem entfernten Orte nimmt.
F. 14.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichslatute
vom 14. November 1833. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935.)
sollen für den Dommitzscher Hufendeichverband Gültigkeit haben, soweit sie
vorstehend nicht abgeändert sind.
K. 15.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 25. Juli 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
. uͤr den Minister fuͤr Handel, Gewerbe
Simons. v. Manteuffel II. # und öffentliche Arbeiten:
v. Pommer Esche.
Redigirt im Bürecau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
ecler).