Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 26. 
In den Generaloersammlungen ist jeder Aktionair siimmberechtigt, wel- 
cher sich spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermine als Besitzer einer 
oder mehrerer Aktien legitimirt hat. 
Die Legitimation erfolgt durch die Vorzeigung der Aktien oder eines 
dem Verwaltungsrathe als genügend erscheinenden Zeugnisses für den Besitz 
derselben, und muß auf dem Büreau der Gesellschaft oder an den von dem 
Verwaltungsrathe in der Einladung zu bezeichnenden Stellen bei den Personen 
erfolgen, denen der Verwaltungsrath die Vollmacht dazu ertheilen wird. Je- 
der legitimirte Aktionair wird in die Aktienliste eingeschrieben und erhält auf 
Verlangen eine Bescheinigung darüber. Es sieht dem Verwaltungsrathe frei 
zu verlangen, daß die so legitimirten Aktionaire am Tage der Generalversamm- 
lung den Nachweis des Fortbestandes des Aktienbesitzes durch Vorzeigung der 
Akrien oder einer Bescheinigung hierüber, deren Werth lediglich der Verwal- 
tungsrath entscheidend beurtheilt, auf dem Büreau der Gesellschaft liefern und 
hiervon die Zulassung zur Generalversammlung abhängig zu machen. 
Der Verwaltungsrath muß es jedoch in der Einladung bekannt machen, 
wenn er von diesem Rechte Gebrauch machen will. 
K. 27. 
Der Besitz von Einer Aktie giebt in der Generalversammlung Eine 
Stimme, der von drei Aktien zwei Stimmen, der von fünf Aktien drei Stim- 
men, der von acht Aktien vier Stimmen, der von zwölf Aktien fünf Stimmen, 
der von sechszehn Aktien sechs Stimmen, der von zwanzig Aktien sieben Seim- 
men, und so weiter der Besitz von je vier Aktien Eine Stimme mehr. Es 
kann jedoch kein Aktionair auf Grund eigenen Besitzes mehr als fünf und 
zwanzig Stimmen, und durch Vollmacht (I. 28.) mehr als funfzig Scimmen 
(die eigenen mit eingeschlossen) abgeben. 
g. 26. 
Jeder Aktionair kann sich in der Generalversammlung durch einen ande- 
ren Abtionair auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Für Hand- 
lungshäuser sind auch Prokuraträger, für Ehefrauen deren Ehemänner, fi 
Wiltwen deren großjahrige Söhne, für Mündel und Kuranden deren Vor- 
münder und Kuratoren, für juristische Personen deren gesetzliche Bertreter, ohne 
daß sie Aktionaire zu sein brauchen, das Stimmrecht auszuüben befugt. Die 
schriftlichen Vollmachten müssen dem Verwaltungsrakhe je nach dessen Bestim- 
mung am Tage vor der Generalversammlung oder dem Versammlungstage 
bent vor der zu deren Eröffnung festgesetzten Stunde zur Prüfung überreicht 
werden. 
g. 29. 
Das Stimmrecht fuͤr die Aktien eines Aktionairs ist untheilbar. 
S. 30.
	        
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