Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Sie werden jaͤhrlich am 1. Juli gegen Einlieferung der ausgegebenen, auf den 
Inhaber lautenden Dividendenscheine ausgezahlt und verjaͤhren zu Gunsten der 
Gesellschaft binnen vier Jahren vom Tage der Zahlbarkeit an. 
Titel VII. 
Auflösung der Gesellschaft. 
g. 39. 
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den durch das Gesetz vom 
9. November 1843. (Gesetz= Sammlung für 1843. S. 341.) vorgesehenen Fäl- 
len und wenn die Generalversammlung dieselbe in Gemäßheit des §. 33. be- 
schließt. Im letzteren Falle bedarf sie der landesherrlichen Genehmigung. 
Die Generalversammlung bestimmt in Uebereinstimmung mit dem Gesetze 
den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letz- 
tere und bestimmt deren Befugnisse und Honorare. 
Titel VIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und 
der Gesellschaft. 
§. 40. 
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
zwei von den Parteien zu erwählende, im Regierungsbezirk Minden wohnende 
Schiedsrichter mic Ausschluß des gewöhnlichen Rechtsweges geschlichtet werden. 
Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf den 
Antrag des Einen derselben der zeitige Präsident der Königlichen Regierung 
zu Minden, und, wenn dieser selbst Aktionair ist, das alteste unbetheiligte Mit- 
glied derselben Königlichen Regierung einen Obmann, welcher vorzugsweise 
aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen ist. 
Ist eine Partei länger als vierzehn Tage nach ergangener Aufforderung. mit 
der Wahl des Schiedsrichters säumig, so erfolgt die letztere in derselben Weise, 
wie die Wahl des Obmannes. 
Das schiedsrichterliche Verfahren wird jedoch nur für diejenigen Strei- 
tigkeiren eingeführe, welche die Rechte und Pflichten des Aktionairs und der 
Gesellschaft auf Grund des gegenwärtigen Statuts zum Gegenstande haben. 
Gegen den schiedsrichterlichen Spruch findet kein Rechrsmittel, mit Ausnahme 
der Nichtigkeitsbeschwerde, nach F. 172. Theil I. Titel 2. der Allgemeinen Ge- 
richts-Ordnung statr. 
(Nr. 4755.) Titel
	        
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