Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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— 694 — 
. 10. 
Bei der Ab= und Zuleitung des Wassers aus den Hauptgräben und in 
die Hauptgräben der Sozietät hat jedes Mitglied die Anweisungen des Schau- 
direkrors zu befolgen. 
Die Wiesenwärter der Sozietaät besorgen die Bewässerung in der Reihen- 
folge und nach dem Zeitmaaße, wie solches die ihnen ertheilte Instruktion 
vorschreibt. 
Kein Eigenthümer darf das Oeffnen oder Schließen der Schleusen und 
die Bewässerungen, überhaupt Verrichtungen an den Bewasserungsanlagen selbst 
vornehmen, ohne Zustimmung des Wiesenwarters, bei Vermeidung einer Strafe 
von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
S. 17. 
Wegen des Wasserungsverfahrens, der Heuwerbung und des Hütens 
auf den Wiesen hat der Schaudirektor mit Zustimmung des Vorstandes die 
erforderlichen Reglements zu erlassen, wodurch die einzelnen Sozietätsmitglieder 
bei Vermeidung von Ordnungsstrafen bis zum Betrage von drei Thalern zu 
Handlungen und Unterlassungen im gemeinsamen Interesse verpflichtet wer- 
den können. 
Die Strafandrohung kann bis zum Betrage von zehn Thalern gehen, 
wenn die Regierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Von jedem solchen Reglement ist sofort Abschrift an die Regierung durch 
den Kreislandrath einzureichen (vergl. &#. 8. und 9. des Gesetzes vom 11. März 
1850., Gesetz-Sammlung für 1850. S. 266.). 
g. 18. 
Niemand kann gezwungen werden, Arbeiten auf seinem Grundstuͤcke vor- 
zunehmen; dagegen wird auch Niemand von den Sozietätsbeiträgen deswegen 
frei, weil er wegen unterlassener oder schlechter Bearbeitung seiner Grundsluͤcke 
von den Sozietaͤtsanlagen keinen Vortheil hat. 
g. 19. 
Die Sozietaͤt ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Regierung in Königsberg als Landespolizei- 
Behörde, und in höherer Instanz von dem Ninssteriunt für die landwirthschaff= 
lichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in 
dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Ge- 
meinden zuslehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die
	        
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