Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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die  Schulden  regelmaͤßig  verzinst  und  getilgt  werden.  Der  Kreislandrath  fungirt
  hierbei  als  bestaͤndiger  Kommissarius  der  Regierung.

Abschrift  des  Etats  und  ein  Finalabschluß  der  Meliorationskasse  ist  dem
Landrathe  jährlich  einzureichen.  Die  Regierung  ist  befugt,  Reoisionen  der  Meliorationskasse
  und  der  gesammten  Sozietätsverwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien
  zur  Beiwohnung  der  Grabenschauen  und  der  Vorstandskthungen  anzuordnen
  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  11.  Maͤrz  1850.  uͤber  die  Polizei-Verwaltung
  (Gesetz-Sammlung  für  1850.  Seite  205.)  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen
  zu  erlassen  zum  Schutz  der  Anlangen  der  Soziekät.

g.  20.

Wenn  der  Vorstand  es  unterläßt  oder  verweigert,  die  der  Sozietät  nach
diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Laushalz#,
Etat  zu  bringen,  so  läßt  die  Regierung  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die
Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken,  oder  stellt  die  außerordentliche
  Ausgabe  fest  und  verfügt  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beiträge.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn  Tagen
v0  Berufung  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegeneiten
  zu.

g.  21.

Bis  zur  Vollendung  der  Sozietaͤtsanlagen  leitet  der  Landrath  des  Kreises
  Neidenburg  als  Kommissarius  des  Ministeriums  fuͤr  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  mit  Hülfe  eines  Wiesenbautechnikers  den  Bau,  und  versieht
  die  Stelle  des  Schaudirektors.

Ein  vom  Vorstande  zu  wählender  Ausschuß  von  drei  Mitgliedern  unterstützt
  ihn  dabei.

Der  Baurath  der  Regierung  zu  Königsberg  revidirt  die  Ausführung
der  Arbeiten.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  dieselben  von  dem  Königlichen  Kommissarius,
  im  Beisein  des  Regierungsbaurathes,  dem  Schaudirektor  und  Vorstand
  der  Sozietat  förmlich  übergeben,  mit  der  Baurechnung  und  einem  Verzeichniß
  der  ausgeführten  Bauwerke  und  der  Inventarienstücke.

Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  dem  Ministerium
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Regierung
  in  Königsberg  entschieden,  ohne  daß  der  Rechesweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhörung  des  Vorstandes  von  der  Regierung
  in  Königsberg  dechargirt.

Die  Remuneration  des  Königlichen  Kommissarius  und  des  Wiesenbautechnikers
  während  der  Bauzeit  wird  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Wegen  der  Kosten  der  Verhandlungen  behält  es  bei  der  Vorschrift  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  F.  51.  sein  Bewenden.

(N.  1757—4758.)  §.  22.

Transitorische
  Bestimmungen.