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die Schulden regelmaͤßig verzinst und getilgt werden. Der Kreislandrath fungirt
hierbei als bestaͤndiger Kommissarius der Regierung.
Abschrift des Etats und ein Finalabschluß der Meliorationskasse ist dem
Landrathe jährlich einzureichen. Die Regierung ist befugt, Reoisionen der Meliorationskasse
und der gesammten Sozietätsverwaltung zu veranlassen, Kommissarien
zur Beiwohnung der Grabenschauen und der Vorstandskthungen anzuordnen
und auf Grund des Gesetzes vom 11. Maͤrz 1850. uͤber die Polizei-Verwaltung
(Gesetz-Sammlung für 1850. Seite 205.) die erforderlichen Polizeiverordnungen
zu erlassen zum Schutz der Anlangen der Soziekät.
g. 20.
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die der Sozietät nach
diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Laushalz#,
Etat zu bringen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Vorstandes die
Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt die außerordentliche
Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge.
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen
v0 Berufung an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegeneiten
zu.
g. 21.
Bis zur Vollendung der Sozietaͤtsanlagen leitet der Landrath des Kreises
Neidenburg als Kommissarius des Ministeriums fuͤr die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten mit Hülfe eines Wiesenbautechnikers den Bau, und versieht
die Stelle des Schaudirektors.
Ein vom Vorstande zu wählender Ausschuß von drei Mitgliedern unterstützt
ihn dabei.
Der Baurath der Regierung zu Königsberg revidirt die Ausführung
der Arbeiten.
Nach erfolgter Ausführung werden dieselben von dem Königlichen Kommissarius,
im Beisein des Regierungsbaurathes, dem Schaudirektor und Vorstand
der Sozietat förmlich übergeben, mit der Baurechnung und einem Verzeichniß
der ausgeführten Bauwerke und der Inventarienstücke.
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von dem Ministerium
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Regierung
in Königsberg entschieden, ohne daß der Rechesweg zulässig ist.
Die Baurechnung wird nach Anhörung des Vorstandes von der Regierung
in Königsberg dechargirt.
Die Remuneration des Königlichen Kommissarius und des Wiesenbautechnikers
während der Bauzeit wird aus der Staatskasse bestritten.
Wegen der Kosten der Verhandlungen behält es bei der Vorschrift des
Gesetzes vom 28. Februar 1843. F. 51. sein Bewenden.
(N. 1757—4758.) §. 22.
Transitorische
Bestimmungen.