Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNNr. 48.— 
  
(Jr. 4759.) Statut des Deichverbandes der Klein-Schwetzer Niederung. Vom 10. August 
1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer in einem 
Theile der Klein-Schwetzer Niederung Behufs Anlegung und gemeinsamer Un- 
terhaltung von Deichen zum Schutz gegen die Ueberschwemmungen der Weichsel 
zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschrie- 
bene Anhrung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund 
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. und 15. 
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichver- 
bandes unter der Benennung: 
„Deichverband der Klein-Schwetzer Niederung“, 
und ertheilen dbemselben nachstehendes Statut: 
g. 1. 
In der am linken Weichselufer oberhalb der Stadt Schwetz liegenden 
Niederung werden die Besitzer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grund- 
stücke vom Grucznoer Mühlengraben abwärts bis zur. Grenze zwischen den 
oberen Schwetzer Wiesen und der Feldmark von Milcherei Glugowko und einer 
Linie, welche, die Przechowoer Wiesen durchschneidend, oberhalb des Dorfes 
Przechowo die Höhe erreicht, soweit sie ohne Verwallung bei einem Wasser- 
stande der Weichsel von 21 Fuß 10 Zoll am Culmer Pegel der Ueberschwem- 
mung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Schwetz. 
S. 2. 
Für diesen Deichverband sollen die allgemeinen Bestimmungen für künftig 
zu erlassende Deichstatute vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom 
Jabrgang 1857. (Nr. 4759.) 91 Jahre 
Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1857.
	        
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