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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNNr. 48.—
(Jr. 4759.) Statut des Deichverbandes der Klein-Schwetzer Niederung. Vom 10. August
1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer in einem
Theile der Klein-Schwetzer Niederung Behufs Anlegung und gemeinsamer Un-
terhaltung von Deichen zum Schutz gegen die Ueberschwemmungen der Weichsel
zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschrie-
bene Anhrung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. und 15.
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichver-
bandes unter der Benennung:
„Deichverband der Klein-Schwetzer Niederung“,
und ertheilen dbemselben nachstehendes Statut:
g. 1.
In der am linken Weichselufer oberhalb der Stadt Schwetz liegenden
Niederung werden die Besitzer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grund-
stücke vom Grucznoer Mühlengraben abwärts bis zur. Grenze zwischen den
oberen Schwetzer Wiesen und der Feldmark von Milcherei Glugowko und einer
Linie, welche, die Przechowoer Wiesen durchschneidend, oberhalb des Dorfes
Przechowo die Höhe erreicht, soweit sie ohne Verwallung bei einem Wasser-
stande der Weichsel von 21 Fuß 10 Zoll am Culmer Pegel der Ueberschwem-
mung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Schwetz.
S. 2.
Für diesen Deichverband sollen die allgemeinen Bestimmungen für künftig
zu erlassende Deichstatute vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom
Jabrgang 1857. (Nr. 4759.) 91 Jahre
Ausgegeben zu Berlin den 4. September 1857.