Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 6. 
Soweit die vorhandenen oder kuͤnftig anzulegenden Bankette als Land- 
straße benutzt werden, sind sie von den zur Straßenunterhaltung gesetzlich ver- 
pflichteten Ortschaften und Besitzern in fahrbarem Zustande zu erhalten. 
g. 7. 
Die Unterhaltung der Entwaͤsserungsgraͤben ist auch ferner von denjeni- 
gen zu bewirken, welchen sie bisher oblag; sie wird aber unter die Schau und 
Kontrole der Deichverwaltung gestellt, welche die säumigen Interessenten nach 
den bestehenden oder noch zu erlassenden Krautungsvorschriften zur Unterhal- 
tung nöthigenfalls zwangsweise anzuhalten hat. 
Soweit dies erforderlich ist, wird der Verband für die Zuleitung der 
beiden Hauptwassergänge nach dem Deichsiel sorgen, auch wenn es sich in der 
Folge als nothwendig herausstellen sollte, die Grundstücke in der Nähe des 
Deichstels gegen Ueberschwemmung durch aufstauendes Binnenwasser besonders 
zu schützen, die erste Anlage auf seine Kosten bewirken; die fernere Unterhal- 
tung liegt aber den nach dem Befinden der Regierung dadurch geschützten Be- 
sitzern ob, welche auch den Grund und Boden und die Erde zur Anschüttung 
von Stauwällen unentgeltlich hergeben müssen. 
K. 8. 
Die Arbeiten des Verbandes sollen zwar in der Regel durch die Deich- 
beamten für Geld ausgeführt werden; doch sind die Gespann haltenden Deich- 
genossen verpflichtet, auf Erfordern der Deichverwaltung die unentbehrlichen 
Fuhren gegen eine angemessene, vom Deichamte im Voraus zu bestimmende 
Vergütigung zu gestellen, und können endlich sämmtliche Deichgenossen im Falle 
eines Bedürfnisses durch einen Beschluß des Deichamtes mit Genehmigung der 
Regierung zur vollen Naturalarbeit verpflichtet werden. . 
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag, welcher auch, soweit die laufenden 
Beduͤrfnisse des Verbandes es gestatten, zur Ansammlung eines Reservefonds 
von dreikausend Thalern benutzt werden soll, wird auf zwoͤlf Silbergroschen fuͤr 
den Normalmorgen (I. Beitragsklasse) Preußisch festgesetzt. 
C. 9. 
Die Mittel zu den Anlagen und Normalistrungsarbeiten und zu den 
sonstigen Bedürfnissen des Verbandes werden nach dem von der Regierung in 
Marienwerder auszufertigenden Deichkatastler vertheilt. Es sind darin die von 
der Verwallung geschützten Hof= und Bauslellen und ertragsfähigen Lände- 
reien, welche bei 21 Fuß 10 Zoll am Culmer Pegel der Ueberschwemmung un- 
terliegen würden — mit Ausschluß der Staats-Chaussee — in drei Klassen zu 
veranlagen, und zwar zur I. Klasse (Normalklasse) Hof= und Baustlellen, Gär- 
ten, Weizen-, Gersten= und guter Roggenboden, sowie Wiesen von der besten 
in dieser Niederung vorkommenden Beschaffenheit, zur II. und III. Klasse da- 
(Kr. 4750)) 917 gegen
	        
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