Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  48.—

 

(Jr.  4759.)  Statut  des  Deichverbandes  der  Klein-Schwetzer  Niederung.  Vom  10.  August
1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Nachdem  es  für  erforderlich  erachtet  worden,  die  Grundbesitzer  in  einem
Theile  der  Klein-Schwetzer  Niederung  Behufs  Anlegung  und  gemeinsamer  Unterhaltung
  von  Deichen  zum  Schutz  gegen  die  Ueberschwemmungen  der  Weichsel
zu  einem  Deichverbande  zu  vereinigen,  und  nachdem  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  Anhrung  der  Betheiligten  erfolgt  ist,  genehmigen  Wir  hierdurch  auf  Grund
des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  G.  11.  und  15.
(Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1848.  S.  54.)  die  Bildung  eines  Deichverbandes
  unter  der  Benennung:

„Deichverband  der  Klein-Schwetzer  Niederung“,
und  ertheilen  dbemselben  nachstehendes  Statut:

g.  1.

In  der  am  linken  Weichselufer  oberhalb  der  Stadt  Schwetz  liegenden
Niederung  werden  die  Besitzer  aller  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke
  vom  Grucznoer  Mühlengraben  abwärts  bis  zur.  Grenze  zwischen  den
oberen  Schwetzer  Wiesen  und  der  Feldmark  von  Milcherei  Glugowko  und  einer
Linie,  welche,  die  Przechowoer  Wiesen  durchschneidend,  oberhalb  des  Dorfes
Przechowo  die  Höhe  erreicht,  soweit  sie  ohne  Verwallung  bei  einem  Wasserstande
  der  Weichsel  von  21  Fuß  10  Zoll  am  Culmer  Pegel  der  Ueberschwemmung
  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.

Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  in  Schwetz.

S.  2.

Für  diesen  Deichverband  sollen  die  allgemeinen  Bestimmungen  für  künftig
zu  erlassende  Deichstatute  vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom
Jabrgang  1857.  (Nr.  4759.)  91  Jahre

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  September  1857.