Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel VI. 
Von der Direktion. 
g. 31. 
Die Direktion besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien, nach 
Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wech- 
selnden Mitgliedern, die jedoch nie einer und derselben Firma angehören dürfen. 
Die Legitimation des vollziehenden Direktors, sowie seines Stellvertreters 
(K. 36.), bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder 
Bestallung. Die Namen derselben, sowie des Rendanten, sind bei Konstituirung 
der Bank und demnächst bei jedem, in den Personen eintretenden Wechsel in 
den durch den F. 13. bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. Dritten Per- 
sonen gegenüber bann nicht entgegengesetzt werden, daß Milglieder des Ver- 
waltungsrathes, welche als Direkroren gehandelt haben, dazu von dem Ver- 
waltungsrathe nicht abgeordnet gewesen seien. 
§. 32. 
Die Direktion verkritt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bonkge- 
schafte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat 
jedoch in Gemäßheit des 9. 28. bei der Ausübung aller dieser Funktionen die 
Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu befolgen, und han- 
delt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbstständig, 
als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instruktion sie nicht beschränken. ODiese 
Inslruktion ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direktion, des Ver- 
waltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen 
gegenüber, wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung 
jener Instruktion mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. 
g. 33. 
Die vorstehend #bezeichneten Befugnisse der Direktion erstrecken sich sowohl 
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen 
die Gesche eine Spezialvollmacht erfordern. 
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr zustehenden Befug- 
niss, gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht ver- 
unden. 
g. 34. 
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über- 
haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselrt ist die unter der Firma 
der Bank (F. 1.) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der G. 31.) 
(Fr. 4761.) 93° gedach-
	        
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