Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Vollmacht vor Eröffnung der Verhandlungen bei der Verwaltung niederzu- 
legen. Ehefrauen werden durch ihre Ehemänner, Minderjährige oder sonst 
Bevormundete durch ihre Vormünder oder Kuratoren vertreten. Zwanzig 
Stimmen bilden das Maximum, welches ein Aktionair für die von ihm ver- 
tretenen und für seine eigenen Aktien zusammen genommen haben kann. 
Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden verbindlich. 
§. 42. 
Die Generalversammlung, regelmäßig konsiituirk, stellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch 
den Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt die Skrutakoren. Zu 
Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch Beamte der Gesellschaft 
ernannt werden. 
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschäfte in 
nachfolgender Ordnung verhandelt: 
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allge- 
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; 
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
3) Berathung und Beschlußnahme über die Antrage des Verwaltungsrathes, 
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen vor der Be- 
rufung der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich ein- 
gereicht sein; 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, 
rechtsindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen. 
S. 43. 
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit 
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
S. 44. 
Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich 
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige 
des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden mittelst geheimen Skru- 
tiniums vorgenommen. Auf den Antrag des Vorsitzenden, sowie auf den An- 
trag von wenigstens fünf Aktionairen muß auch über andere Gegenstände durch 
geheimes Skrukinium abgestimmt werden. Die Protokolle der Generalversamm- 
lung werden von einem Notar oder einem Gerichtsdeputirken aufgenommen und 
von dem Worsitzenden, den Skrutatoren und von denjenigen Aktionairen, welche 
es wünschen, unterzeichnet. 
Titel
	        
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