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Loͤschungen zu bewilligen, die erforderlichen Beamten, Gehuͤlfen und Arbeiter
anzustellen, zu suspendiren und zu entlassen, deren Besoldung und insbesondere
die Kaution für die die Kasse führenden Beamten festzustellen und Dienstinsiruk=
tionen zu erlassen.
Der Verwaltungsrath beschließt überhaupt selbstständig über alle Gegen-
stände, welche nicht der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. So
wie derselbe selbst handelt und unterhandelt, Prozesse bei den Gerichten führen,
Vergleiche und Kompromisse über alle Angetegenheiten der Gesellschaft abschlie-
ben fen so ist er auch befuge, in allen diesen Beziehungen sich vertreten
zu lassen.
Der Verwaltungsrath soll endlich auch befugt sein, den oder die Repräsen-
tanten für die von der Gesellschaft zu erwerbenden Steinkohlen= und Eisen-
steinfelder und sonstiges Bergwerkscigenthum der Gesellschaft zu bestellen und
mit Vollmacht zu versehen, wodurch diese Repräsenranten zu allen den Rechten
und Befugnissen ermächtigt werden, welche von ihnen das Gesetz vom 12. Mai
1851., insbesondere in den #. 18. und 20., verlangt.
K. 31.
Ueber die von dem Verwaltungsrathe gefaßten Beschlüsse werden Pro-
tokolle aufgenommen und diese von den anwesenden Mitgliedern untexzeichnet.
Diese Prokokolle sind in einem Protokollbuche aufzubewahren, welches bei jeder
Sitzung zur Hand sein muß.
Alle Ausfertigungen geschehen unter der Firma:
„Der Verwaltungsrath der Harpener Bergbau-Mktiengesellschaft“
und werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Mit-
gliede unterzeichnet.
g. 32.
Die Einladungen zu den Generalversammlungen, sowie uͤberhaupt alle
statutenmaͤßig vorzunehmenden Bekanntmachungen erfolgen durch die zu Gesell-
schaftsblaͤttern erwaͤhlten Zeitungen, naͤmlich:
A. den Preußischen Staals-Anzeiger zu Berli,
B. die Cölner Zeitung,
C. die Elberfelder Zeitung,
D. die Westphälische Zeitung zu Dortmund,
E. die Hamburger Boörsenhalle.
Sollte eins dieser Blätter eingehen, so wird statt dessen durch den Ver-
waltungsrath eine andere Zeitung mit Genehmigung der Königlichen Regierung
zu Arnsberg bestimmt. «
Der Regierung bleibt es vorbehalten, die Wahl anderer Blaͤtter zu for-
dern und nöthigenfalls vorzuschreiben.
Or. 4581.) 4* Ka-