Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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von  und  aus  den  Aktionairen  in  der  Generalversammlung  gewaͤhlt  werden.
Die  Namen  derselben  sind  jaͤhrlich  in  den  bestimmten  Zeitungen  bekannt  zu
machen.  Jedes  Mitglied  dieses  Verwaltungsrathes  muß  wenigstens  fünf  und
zwanzig  schuldenfreie  Aktien  eigenthümlich  besitzen;  diese  Aktien  werden  bei  der
Gesellschaft  hinterlegt  und  sind  dieselben,  so  lange  die  Funktionen  dieses  Verwaltungsrathes
  dauern,  unveräußerlich.  Ein  Mitglied  des  Verwaltungsrathes,
welches  seine  Zahlungen  einsiellt,  oder  gegen  welches  die  gerichtliche  Untersuchung
  wegen  eines  Vergehens  oder  Verbrechens,  welches  in  den  Gesetzen
mit  dem  Verlust  oder  mit  Untersagung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedroht
ist,  durch  gerichtlichen  Beschluß  förmlich  eröffnet  isi,  scheider  sofort  aus.

K.  25.

Der  Verwaltungsrath  ernennt  unter  seinen  Mitgliedern  einen  Vorsitzenden
  und  dessen  Stellvertreter.  Ihre  Funktionen  dauern  ein  Jahr.  Sie  können
wieder  gewählt  werden.  Sind  beide  abwesend,  so  versiehl  das  an  Jahren
alteste  der  Mitglieder  ihre  Stelle.  "„

Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Verwaltungsrathes,  so  wird  dieselbe  prooisorisch
  von  den  übrigen  Mitgliedern  aus  den  Aktionairen  besetzt;  der  Verwaltungsrath
  har  aber  die  von  ihm  getroffene  Wahl  der  nächsten  Generalversammlung
  vorzulegen,  von  welcher  die  definitive  Wiederbesetzung  durch  Wahl
ausgeht.  Das  auf  diese  Weise  gewählte  Mitglied  des  Verwaltungsrarhes  übt
sein  Amt  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  wo  die  Funktionen  desjenigen,  welchen
es  vertrikt,  aufgehbrt  haben  würden.

Auch  über  die  provisorische  Wahl  eines  Verwaltungsrathes  wird  ein
gerichtliches  oder  notarielles  Protokoll  ausgenommen.

Die  Namen  des  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  und  seines  Stellvertrekers
  sind  jährlich  bekannt  zu  machen.

G.  26.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmäßig  jeden  Monat  und
außerdem  auf  besondere  Einladung  des  Vorsitzenden  oder  auf  Antrag  von  drei
Mitgliedern.

Zu  dieser  ordentlichen,  sowie  zu  den  außerordentlichen  Sitzungen  werden
die  Mikglieder  unter  Beifügung  der  Tagesordnung  durch  den  Vorsitzenden  oder
dessen  Stellvertreter  schriftlich  eingeladen.  Der  in  dieser  Art  berufene  Verwaltungsrath
  ist  beschlußfähig  bei  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern.  Absolute
Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet,  bei  Gleichheit  der  Stimmen  diejenige  des
Vorsitzenden.

F.  27.

Die  zu  wählenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  auf  sechs
Jahrgang  1857.  (Nr.  1581.)  4  Jahre