Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 13. 
Sind Aktien, Quittungsbogen oder Talons verloren 9-egane, so bat 
der Verlierer die Amortisation derselben nach den gesetzlichen Vorschriften auf 
seine Kosten zu erwirken. 
An Stelle der amortisirten Dokumente fertigt der Verwaltungerath, 
nachdem das Datum des rechtskräftigen Amortisationsurtels in dem Aktien- 
buche der Gesellschaft vermerkt ist, neue Dokumente gleicher Art unter neuen 
Nummern aus. 
Verlorene Dividendenscheine können nicht amortisirt werden. Wohl aber 
soll demjenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ablauf der im 
K. 11. festgesetzten vierwöchentlichen Frist angezeigt und den stattgehabten Be- 
sitz durch Verzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise dargethan 
hat, der Betrag der angemeldeten Didvidendenscheine nach Ablauf der Verjäh- 
rungsfrist gegen Quittung ausbezahlt werden, falls die Dividendenscheine selbst 
nicht etwa inzwischen eingegangen und realisirt sind. 
F. 111. 
Ueber den Betrag seiner Aktien hinaus ist kein Aktionair für die Zwecke der 
Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend elwas beizutragen 
verpflichtet, den einzigen Fall der im §. 10. bestimmten Konventionalstrafe 
ausgenommen. 5 
F. 15. 
Alle Bekanntmachungen, Zahlungsaufforderungen und sonsligen Mitthei- 
lungen, die der Verwaltungsrath oder die Direktion in den Angelegenheiten 
der Gesellschaft an die Aktionaire zu erlassen haben, gelten für * gesche- 
hen, wenn sie durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Breslauer Zeitung, 
die Magdeburger Zeitung und die Berliner Börsenzeitung verbffentlicht sind. 
Der vorgesetzten Behörde steht es zu, die Wahl anderer Blätter zu fordern, 
nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben. 
Geht eines oder das andere der Gesellschaftsblatter ein, so hat der Ver- 
waltungsrath andere, an denselben Orten erscheinende Blätter in gleicher Zahl, 
unter Vorbehalt der Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde, zu wählen. 
Bis dieses geschehen ist, genügt die Insertion in die übrig gebliebenen Blätter. 
Alle Pinnchelich der Gesellschaftsblatter eintretenden Aenderungen sind 
durch die Amtsblatter der Königlichen Regierungen zu Potsdam und Oppeln 
und derjenigen Regierungen, in deren Bezirken überhaupt die Gesellschaftsblätter 
erscheinen, sowie durch letztere selbst, bekannt zu machen. 
Titel IV. 
Organisation der Gesellschaft. 
g. 16. 
Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Rechte werden ausgeuͤbt durch 
(Nr. 1#66.) 1) den
	        
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