Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu  §  1  des
Gesetzes.

Zu  §  2  des
Gesetzes.

Zu  §  3  des

Gesetzes.

—  184  —

Kohren,  Lauenstein,  Lausigk,  Lengefeld,  Lengenfeld,  Lichtenstein,  Liebstadt,  Lobstädt,  Lommatzsch,
Lunzenau,  Markneukirchen,  Markranstädt,  Mügeln,  Mühltroff,  Mutzschen,  Mylau,  Naunhof,
Nerchau,  Netzschkau,  Neusalza,  Neustadt  bei  Stolpen,  Neustädtel,  Nossen,  Oberwiesenthal,
Ostritz,  Pausa,  Pegau,  Pulsnitz,  Rabenau,  Radeberg,  Radeburg,  Regis,  Riesa,  Rochlitz,
Rötha,  Sayda,  Schandau,  Scheibenberg,  Schellenberg,  Schirgiswalde,  Schlettau,  Schöneck,
Schwarzenberg,  Sebnitz,  Siebenlehn,  Stolpen,  Strehla,  Taucha,  Tharandt,  Thum,  Trebsen,
Treuen,  Unterwiesenthal,  Waldenburg,  Wehlen,  Weißenberg,  Wildenfels,  Wilsdruff,  Wolkenstein,
  Zöblitz,  Zwenkau,  Zwönitz.

&  36.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  März  1868,  die  weitere  Abänderung  und
Ergänzung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  betreffend;
vom  10.  März  1868.

Mi  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  die
weitere  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gewerbe=  und  Personalsteuer  betreffend,  Folgendes
hiermit  verordnet:  1
#  1.  Da  in  den  im  §  1  benannten  Städten  in  Folge  deren  Versetzung  in  die  Classe
der  großen,  beziehendlich  Mittelstädte,  die  nach  dem  Tarife  A.1  des  Gesetzes  vom  2  4.  December
  1845  zu  vernehmenden  Gewerbtreibenden  einer  höheren  Besteuerung  unterliegen,  so  haben
die  Ortsabschätzungscommissionen  darauf,  daß  hiermit  die  Steuersätze  anderer  Gewerbtreibenden,
  insoweit  sie  nach  Tarif  A.  III  des  genannten  Gesetzes  zu  besteuern  sind,  in  ein  angemessenes
  Verhältniß  gebracht  werden,  Bedacht  zu  nehmen.
#2.  Die  veränderte  Abstufung  der  Steuersätze  ist  auch
a)  bei  Repartition  der  Gesammtsteuersummen  für  Kaufleute,  Fabrikanten,  Fleischer  und
Bäcker,
b)  bei  Bestimmung  der  Steuersätze  der  Renteninhaber,  sofern  das  der  Schätzung  unterliegende
  Einkommen  über  5000  Thaler  jährlich  beträgt,  und
)  bei  Bestimmung  der  Steuersätze  der  nach  §  1  des  Gesetzes  vom  9.  December  1858
zu  vernehmenden  Bank-,  Credit=  und  Versicherungsinstitute,  Sparcassen,  Leihanstalten
und  Actiengesellschaften,  ingleichen  der  nach  &  2  des  Gesetzes,  die  vom  Regalbergbaue  zu
erhebenden  Steuern  betreffend,  vom  1  0.  October  1864  (Seite  338  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  zu  vernehmenden  Bergwerksunternehmungen
zur  Anwendung  zu  bringen.

s#l  3,#  1.  Angehörige  der  übrigen  Norddeutschen  Bundesstaaten,  ingleichen  alle  Ausländer,
  welche  bei  der  Dauer  ihres  hierländischen  Aufenthalts  nach  §  3  des  neuen  Gesetzes