Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Schiedsrichters  laͤnger  als  acht  Tage,  so  muß  er  sich  gefallen  lassen,  daß  der
andere  Theil  auch  den  zweiten  Schiedsrichter  ernennt.

Die  Aktionaire  sind,  wie  groß  auch  ihre  Anzahl  bei  einer  Streitsache  sein
moͤge,  wenn  sie  ein  und  dasselbe  Interesse  haben,  verbunden,  einen  einzigen  gemeinschaftlichen
  Bevollmächtigten  zu  Oortmund  zubezeichnen,  welchem  alle  prozessualischen
  Verordnungen  und  Vertendlungen  in  einer  einzigen  Ausfertigung  oder
Abschrift  mitgetheilt  werden  können.  Bestellen  sie  einen  Bevollmächtigten  nicht,
so  ist  die  Gesellschaft,  sowie  das  Schiedsgericht  befugt,  ihnen  alle  Mittheilungen
und  Insinuationen  in  Gemäßheit  der  935.  20.  und  21.  Tit.  7.  Th.  I.  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  in  einer  einzigen  Abschrift  auf  dem  Prozeßbüreau
des  Kreisgerichts  zu  Dortmund  zusiellen  zu  lassen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  findet,  außer  in  den  Fällen
der  Nichrigkeit  nach  §.  172.  Tir.  2.  Th.  l.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,
kein  Rechtsmittel  statt.

Kapitel  X.
Verhältniß  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung.

K.  37.

Die  Königliche  Regierung  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung
des  Aufsichtsrechts  für  besländig  oder  für  einzelne  Fälle  zu  beslellen.  Dieser
Kommissar  kann  nicht  nur  den  Gesellschaftsvorstand,  die  Generalversammlung
oder  sonstige  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammenberufen  und  ihren  Berathungen
  beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,  Rechnungen,
Registern  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,  sowie
  von  deren  gewerblichen  Anlagen,  Einsicht  nehmen.  ·

S.  38.

Die  Gesellschaft  hat  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihr  betriebenen  Bergbau-,
Hütten=  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  für  die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse
  der  von  ihr  beschaftigten  Arbeiter  zu  sorgen,  auch  zu  den  Kosten
der  Polizei-und  Gemeinde-Verwaltung  in  angemessenem  Verhältnisse  beizutragen  und
kann,  sofern  dieselbe  sich  dieser  Verpflichtung  entziehen  sollte,  angehalten  werden,
  für  die  gedachten  Zwecke,  sowie  nöthigenfalls  zur  Gründung  und  Unterhaltung
  neuer  Kirchen=  und  Schul-Systeme  diejenigen  Beiträge  zu  leisten,  welche
von  der  Staatsregierung  nach  schließlicher  Bestimmung  der  betreffenden  Ressort-Minister
  und  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für
nothwendig  erachtet  werden.