Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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An den Sitzungen des Vorstandes hat der Kreis-Wiesenbaumeister in 
der Regel Theil zu nehmen, jedoch nur mit berathender, und nicht mit entschei- 
dender Stimme. 
Die besondere Remuneration des Kreis-Wiesenbaumeisters für seine Lei- 
stungen bestimmt der Vorstand. « 
5.10. 
Zur Bewachung und Bedienung der Genossenschaftsanlagen stellt der Vor- 
stand einen Wiesenwaͤrter auf dreimonatliche Kuͤndigung an, dessen Lohn von 
dem Vorstande ebenfalls zu bestimmen ist. Die Wahl des Wiesenwaͤrters 
unterliegt der Bestaͤtigung des Landrathes. Der Wiesenwaͤrter ist allein befugt 
u wässern und muß so wässern, daß alle Parzellen den verhältnißmaßigen 
Kutbell am Wasser erhalten. 
Kein Eigenthümer darf die Schleusen offnen oder zusetzen, oder über- 
haupt die Bewässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer 
Konventionalstrafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt. Er muß den Anordnun- 
gen des Genossenschaftsvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demsel- 
ben mit Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
F. 11. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtskiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parkeien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden nach erfolgter Fesistellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung alle andern, die gemeinsamen Anlagen des Verbandes 
oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des andern Genossen betref- 
fenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes sleht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Genossenschaftsvorsteher angemeldet wer- 
den muß. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil 
trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der General- 
Versammlung der Genossenschaftsmitglieder auf drei Jahre gewählt. Wählbar 
(Nr. 4792.) ist
	        
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