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b) Soll das Gewerbe einer ausländischen Gesellschaft der im F. 1. gedach-
ten Ark in mehreren Regierungsbezirken, oder in Berlin und zugleich an
anderen inländischen Orten betrieben werden, so ist zwar die ersie An-
meldung, der Vorschrift zu a. gemäh, mehrfach zu bewirken, der Finanz-
Minister wird aber diejenige Behörde besiimmen, welche demnächst in
Betreff der Gesellschaft die in den #. 5. bis 7. vorgeschriebenen Funk-
tionen auszuüben hat.
c) Die Einstellung des Gewerbes ist derselben Behörde anzuzeigen (F. 8.
zu 1l.), bei welcher der Beginn angemeldet werden muß.
1) Die Vertreter von Gesellschaften der im F. 1. gedachten Art, welche ir-
gend ein vor dem 1. Jannar 1858. begonnenes Gewerbe über den ge-
nannten Tag hinaus fortsetzen wollen, haben die Anmeldung des Ge-
werbes nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes bis spätestens
zum 1. Dezember 1857. zu bewirken.
F. 5.
Binnen der sechs ersien Monate jeden Kalenderjahres ist von den Ver-
tretern der Gesellschaft (G. 4. zu a.) der Regierung, beziehungsweise dem Haupt-
Steueramte für direkte Steuern in Berlin (F. I. zu a. und b.) anzuzeigen,
welche Zinsen und Dividenden an die Inhaber der Aktien oder sonstigen An-
theile für das verflossene Jahr zur Vertheilung kommen.
Die Vertreter (F. 4. zu a.) ausländischer Gesellschaften, welche auf
Grund der Bestimmung im H. 2. darauf Anspruch machen, nur nach Maaß-=
gabe des inländischen Geschäftsbetriebes zur Steuer herangezogen zu werden,
sind verpflichtet, außer der Anzeige von dem Betrage der n und Didviden-
den, welche für das betreffende Jahr an die Inhaber der Abtien oder sonstigen
Antheile zur Vertheilung kommen, innerhalb der vorstehend bezeichneten Frist,
auch alle diejenigen Nachweisungen und Beläge einzureichen, welche erforderlich
sind, um das Verhältniß des Geschäftsbetriebes der betreffenden Gesellschaft
in den diesseiligen Landen zu dem Gesammtumfange ihres Gewerbebetriebes
zu beurtheilen.
K. 6.
· DseFestsetzungdekSkeuekerfolgtdurchdieBehdrde,wecchernach5.5.
die Anzeige uͤber die Hoͤhe der Dividende einzureichen ist.
F. 7.
a) Die festgesetzte Steuer ist in monatlichen Theilen in den ersien acht Ta-
en eines jeden Monats im Voraus an die von der festsetzenden Be-
böree zu bezeichnende Empfangsstelle abzuführen.
b) Bis zur Bekanntmachung der für das neue Jahr festgesetzten Steuer
ist der für das vorhergegangene Jahr fesigesetzte Stcuerbetrag, vorbe-
haltlich der spateren Berechnung, fork zu enrrichten.
g. 8.
a) Die Vertreter der Gesellschaft (F. 1., §. 4. zu a.), bei ausländischen
Gesellschaften insbesondere auch deren inländische Bevollmächtigten, Agen-
(Nr. 4291.) ten