Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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ten u. s. w. haben für jede in ihre Anzeigen absichtlich oder fahrldssi- 
ger Weise aufgenommene Unrichtigkeit, desgleichen für jede Unterlassung 
einer der nach #. 4. und 5. zu machenden Anzeigen, welche eine zu ge- 
ringe Besteuerung der Gesellschaft zur Folge hafte, als Strafe den vier- 
fachen Betrag der verkürzten Steuer, sofern aber dieser Betrag sich nicht 
ermitteln läßt, oder eine Steuerverkürzung noch nicht stattgefunden hat, 
eine Geldbuße von zehn bis fünfhundert Thalern verwirkt. 
b) Die gleiche Strafe krifft die zu a. genannten Personen, wenn das Ge- 
werbe ohne die vorschriftsmäßige Anmeldung zur Gewerbesteuer begon- 
nen oder über den 1. Januar 1858. hinaus fortgesetzt wird (G. 4.). 
) Die Verletzung oder Nichtbefolgung anderer Vorschriften dieses Gesetzes 
wird gegen die zu a. genannten Personen mit einer Strafe von Einem 
bis funfzig Thalern geahndek. 
4) Bis zu dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die Abmeldung 
eines eingestellten Gewerbes erfolgt (G. 4. zu c.), ist die zuletzt festge- 
setzte Steuer fort zu entrichten. 
C. 9. 
Alle den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden Be- 
stimmungen werden hierdurch aufgehoben. 
Soweit nicht vorslehend elwas Anderes bestimmt ist, findet das Ge- 
werbesteuer-Gesetz vom 30. Mai 1820. nebst den dasselbe erlduternden, ergan- 
zenden und abändernden Vorschriften auch auf die in dem gegenwärtigen Ge- 
setze vorgeschriebene Gewerbesteuer und auf Zuwiderhandlungen gegen dasselbe 
Anwendung. 
S. 10. 
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 18. November 1857. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee. 
v. Manteuffel II. 
  
Nedigirt im Büreau des Staals-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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