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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 61.—
(Nr. 4800.) Statut des Wilkau-Carolather Deichverbandes. Vom 2. November 1857.
Wi. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der rechts-
seitigen Oderniederung von Wilkau bis Carolath Behufs der gemeinsamen
Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der
Oder zu einem Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorge-
schriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf
Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. W. 11. und 15.
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843. S. 54.) die Bildung eines Deichverban-
des umer der Benennung:
„Wilkau-Carolather Deichverband“,
und erkheilen demselben nachstehendes Statut:
8. 1.
In der auf dem rechten Ufer der Oder gelegenen Niederung, welche sich unfang und
von den natürlichen Anhöhen an der unteren Grenze der Schwusener Flur bis Zweck des
zur nakürlichen Anhöhe bei Carolath erstreckt, werden die Eigenkhümer aller Dnchverban-
eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, soweirt sie ebe Verwallung
bei den bekannten höchsten Wasserständen der Ueberschwemmung durch die Oder
unterliegen würden, mit Ausschluß der gegemvärtig im Besitze des Königlichen
Militairfiskus befindlichen Grundstücke des Glogauer Brückenkopfes, zu einem
Deichverbande vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Glogau.
NMargeng 18°57. (Nr. 4800.) 115 . 2.
Ausgegeben zu Verlin den 30. November 1857.