Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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K. 2. 
1) Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien, tüchtigen Hauptdeich 
von dem vorbezeichneten oberen Anfangspunkte der Niederung an bis zu 
den Carolather Höhen anzulegen und zu unterhalten, und zwar in den- 
jenigen von den Staats llungsbehörden festzustellenden Abmessungen, 
welche erforderlich sind, um die Grundstücke gegen Ueberschwemmung 
durch den höchsten Stand der Oder zu sichern. 
Die Deichlinie ist auf den im Archio der Regierung zu Liegnitz 
deponirten generellen Situationsplan vom 3. August 1853. in rother 
Farbe aufgetragen. Danach wird für den Hauptdeich, soweit ein solcher 
schon vorhanden ist, im Wesentlichen die jetzige Deichlinie unter Abrun- 
dung einzelner zu kurzer Krümmungen und vorspringender Ecken, welche 
die Herslellung einer angemessenen Richtung stören, oder die Sicherheit 
des Deiches gefahrden, beibehalten, jedoch wird 
a) die unterste Strecke des Wilkauer Deiches, der Klautscher Deich 
und die obersie Strecke des Lerchenberger Deiches vorgelegt, 
b) die Krümmung auf dem untersten Ende des Zerbauer und ober- 
sten Ende des Klein-Gräditzer Deiches durch einen neuen Deich 
abgeschnitten, 
c) der binnenseitig zurücktretende alte Deich vom Oorfe Rabsen an 
bis zu den Fröbeler Kuhställen in das Vorland verlegt, und die 
sich daran anschließende unregelmäßige Strecke des Fröbeler und 
Brieger Deiches bis zu den Brieger Viehställen in eine angemessene 
Richtung gebracht. 
Die neuen Deichlinien sind bei der Ausführung von der Regierung 
näher festzustellen. 
2) Am inneren Fuße des Deiches ist vom Verbande ein 14 Fuß breiter 
Fahrweg anzulegen und zu unterhalten, derselbe auch zu einem Bankert 
anzuschütten, soweit das die Sicherstellung des Deiches erforderlich macht. 
Ebenso hat der Verband für die Anschüttung von Rampen zu 
Ueberfahrten und Triften an den schon bestehenden, oder in Folge der 
Deichverlegung nothwendig werdenden Uebergangspunkten zu sorgen. 
Die Unterhaltung dieser Uebergänge verbleibt den zur Unterhalltung 
der korrespondirenden Zugangswege Verpflichteten, beziehungsweise bei 
Uebertriften den Besitzern der anliegenden, zu behütenden Ländereien. 
3) Die sub 1. Uitt. D. bezeichnete Deichstrecke hat die Oberschlesische Eisen= 
bahngesellschaft beim Bau der Glogau-Lissaer Eisenbahnstrecke ausgeführt, 
und hat diese Deichstrecke in den von den Staats liungsbehörden 
festzusetzenden normalen Dimensionen dem Deichverbande zur künftigen 
Unterhaltung zu übergeben. 
4) Den
	        
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