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langung, Erwerbung oder Pachtung der zu ihrer Ausbeutung erforder-
lichen Rechte und Konzessionen;
b) die Ausbemung, Verhüttung resp. Zugutemachung der unter a. genann-
ten Kohlen, Erze, Mineralien und Fossilien; die weitere Verarbeitung
der Metalle in allen dem Konsum anpassenden Formen, der Ankauf oder
die Pachtung vorhandener und die Errichtung neuer Werke; die Erwer-
bung von Waserktafnen und sonstigen Realitäten, sowie der Handel mit
den gewonnenen Produkten und Fabrikaten.
Titel II.
Gesellschaftskapital, Aktien, Aktionaire.
K. 5.
Das Gesellschaftskapital ist zu zwei Millionen Thaler Preußisch Kurant
festgesetzt und zerfällt in zehntausend Aktien, jede zu zweihundert Thaler.
F. 6.
Die Mrtien der Gesellschaft, auf jeden Inhaber lautend, werden in nach-
folgender Art ausgefertigt. Jede Akkie wird mit einer fortlaufenden Nummer
versehen, aus dem Stammregister ausgezogen und von drei Mitgliedern des
Verwaltungsrathes unterzeichnet. Mit jeder Aktie werden für eine Anzahl
von höchstens fünf Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lamend, nebst
Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt
werden. Die Ausfertigung der Aktien, der Di#idendenscheine und der Talons
zerfolgt nach den beiliegenden Formularen.
K. 7.
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge-
sellschaft in Raten von zehn Prozent jedesmal binnen vier Wochen nach einer
in die durch F. 11. bezeichneten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des
Verwaltungsrathes. Doch müssen mindesiens zehn Prozent des ausgegebenen
Aktienkapitals sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmigung und min-
destens vierzig Prozent innerhalb des ersten Jahres nach Eingang der landes-
herrlichen Genehmigung eingezahlt werden. Ueber die Theilzahlungen werden
auf den Namen lautende Interimsquittungen ertheilt und nach Einzahlung des
vollen Betrages gegen die Akriendokumente ausgewechselt.
g. 8.
Wer innerhalb der im §. 7. festgesetzten Frist die Zahlung nicht leistet,
verfaällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünf-
tel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer
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