Full text : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

vielfach  unvollständigen  oder  unrichtigen  Renten—
quittungen,  zur  Bearbeitung  der  neu  eingehenden  Zahlungsanweisungen,
  zur  Erledigung  des  Schriftwechsels
anläßlich  des  Wohnungswechsels  oder  Ablebens  von
Rentenempfängern  usw.  Außerdem  sind  bei  den
Rentenrechnungsstellen  der  Ober-Postdirektionen  des
Reichspostgebiets  rund  220,  in  Bayern  30,  in  Württemberg
  9  Beamte  ausschließlich  zur  Erledigung  der
dort  vorzunehmenden  Arbeiten  erforderlich,  und  zwar
zur  Prüfung  der  eingehenden  Zahlungs=  und  Wegfallanweisungen
  (beispielsweise  im  März  1909  im
Reiche  166  000  Stück,  in  Bayern  16  000  Stück),  zu  deren
übersendung  an  die  Postanstalten,  zur  Rechnungslegung
  gegenüber  den  Versicherungsträgern  und  zur
Erledigung  des  Schriftwechsels  mit  ihnen  (jährlich
im  Reichspostgebiete  mehr  als  300  000,  in  Bayern
rund  64  000,  in  Württemberg  über  12  000  Schriftstücke).

Zu  alledem  kommt  die  Arbeit  beim  Berkaufe  der
Beitragsmarken  der  Invalidenversicherung,  von  denen
im  Jahre  1908  verkauft  worden  sind:  im  Reichspostgebiete
  422936519  Stück  Einwochenmarken,  46065532
Stück  Zweiwochenmarken,  4  913  649  Stück  Dreizehnwochenmarken;
  in  Bayern  54526976  Stück  Einwochenmarken,
  2  124  553  Stück  Zweiwochenmarken,  129  156
Stück  Dreizehnwochenmarkenzin  Württemberg  14841098
Stück  Einwochenmarken,  3703186  Stück  Zweiwochenmarken,
  55123  Stück  Dreizehnwochenmarken.  Der  Gesamtwert
  der  verkauften  Marken  betrug  147  004701,44
Mark  im  Reichspostgebiete,  14  765  359,04  Mark  in
Bayern  und  6  146  474,01  Mark  in  Württemberg.

Alle  Zahlungen  mußten  von  der  Post  bisher  nicht
nur  unentgeltlich,  sondern  im  Bereiche  der  Unfallversicherung
  auch  aus  Mitteln  des  Reichs  vorschußweise
bis  etwa  zur  Mitte  des  nächsten  Kalenderjahrs  geleistet
  werden,  während  die  Versicherungsträger  der
Invalidenversicherung  schon  auf  Grund  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  der  Postverwaltung  auf  Verlangen
  einen  Betriebsfonds  in  der  voraussichtlichen
Höhe  ihrer  Zahlungen  zu  stellen  hatten.  Jetzt  ist  durch
das  Reichsgesetz  vom  15.  Juli  1909,  betreffend  Anderungen
  im  Finanzwesen,  auch  den  Versicherungsträgern
  der  Unfallversicherung  eine  entsprechende  Verpflichtung
  auferlegt  worden.  Auch  so  haben  aber  die
Postverwaltungen  den  ganzen  ansehnlichen  Betrag  an
baren  Aufwendungen  für  Räume,  Material  und  Personal
  zum  Nutzen  der  Arbeiterversicherung  nach  wie
vor  endgültig  zu  tragen.

Ergibt  das  Vorstehende  einen  ungefähren  lÜberblick
über  den  Umfang  der  Arbeiten  der  Postverwaltungen,
so  bleibt  daneben  auch  für  das  Reichs-Versicherungsamt,
  außer  seiner  Arbeit  bei  der  Gestaltung  der
grundlegenden  Geschäftsanweisungen,  noch  ein  erhebliches
  Gebiet  der  Betätigung  sowohl  durch  den  Erlaß
allgemeiner  Anweisungen  zur  Regelung  von  Gruppen
von  Fällen  oder  Fragen,  als  auch  durch  Vermittlung
und  Entscheidung  bei  der  Lösung  von  Zweifeln  und
Schlichtung  von  Streitigkeiten  in  Einzelfällen.  In
ersterer  Beziehung  mag  hier  beispielsweise  auf  die
Regelung  der  Mitwirkung  der  Post  beim  Ruhen  der
Renten  von  Strafgefangenen  verwiesen  werden  sowie
auf  die  Verhandlungen  und  Anweisungen  bei  der
Ausführung  des  bereits  erwähnten  Gesetzes,  betreffend
Anderungen  im  Finanzwesen,  vom  15.  Juli  1909.

Im  übrigen  bietet  auch  die  Durchführung  des  Zahlungsgeschäfts
  im  einzelnen  (z.  B.  die  Form  und  Art  der
Quittungsleistung),  daneben  aber  auch  die  Erstattung
der  Auslagen  der  Post  seitens  der  Versicherungsträger
  dem  Reichs-Versicherungsamte  mannigsach
Anlaß  zu  Berhandlungen  mit  den  Beteiligten,  zu
Anweisungen  an  die  Versicherungsträger  und  zur  Entscheidung
  von  Zweifelsfragen.

II.  Behörden  und  andere  Stellen  der
Bundesstaaten.

3  iie  schon  die  Begründung  zum  ersten
«  Unfallversicherungsgesetz  erkennen  läßt,
4  E  war  man  sich  von  vornherein  darüber

klar,  daß  auch  die  Beteiligung  von
Landesbehörden  bei  der  Handhabung  der  Arbeiterversicherungsgesetze
  nicht  entbehrt  werden  könne.
Insbesondere  wurde  dort  ausgesprochen,  „der  Entwurf
  beruhe  auf  der  Annahme  eines  harmonischen
Zusammenwirkens  der  Landesbehörden  mit  dem
Reichs-Bersicherungsamt“.  Es  sind  denn  auch  Behörden
  und  sonstige  Stellen  der  Einzelstaaten  in  mannigfaltiger
  Weise  auf  den  Gebieten  der  Unfall=  und  der
Invalidenversicherung  tätig.  Hauptsächlich  kommen  in
Betracht  die  Landes-Zentralbehörden,  die  höheren
Berwaltungsbehörden,  die  unteren  Verwaltungsbehörden
  und  die  Ortspolizeibehörden.  Die  Aufgaben
dieser  Behörden  sind  so  zahlreich  und  vielfeitig,  daß
hier  nur  das  Wichtigste  hervorgehoben  werden  kann.

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