vielfach unvollständigen oder unrichtigen Renten—
quittungen, zur Bearbeitung der neu eingehenden Zahlungsanweisungen,
zur Erledigung des Schriftwechsels
anläßlich des Wohnungswechsels oder Ablebens von
Rentenempfängern usw. Außerdem sind bei den
Rentenrechnungsstellen der Ober-Postdirektionen des
Reichspostgebiets rund 220, in Bayern 30, in Württemberg
9 Beamte ausschließlich zur Erledigung der
dort vorzunehmenden Arbeiten erforderlich, und zwar
zur Prüfung der eingehenden Zahlungs= und Wegfallanweisungen
(beispielsweise im März 1909 im
Reiche 166 000 Stück, in Bayern 16 000 Stück), zu deren
übersendung an die Postanstalten, zur Rechnungslegung
gegenüber den Versicherungsträgern und zur
Erledigung des Schriftwechsels mit ihnen (jährlich
im Reichspostgebiete mehr als 300 000, in Bayern
rund 64 000, in Württemberg über 12 000 Schriftstücke).
Zu alledem kommt die Arbeit beim Berkaufe der
Beitragsmarken der Invalidenversicherung, von denen
im Jahre 1908 verkauft worden sind: im Reichspostgebiete
422936519 Stück Einwochenmarken, 46065532
Stück Zweiwochenmarken, 4 913 649 Stück Dreizehnwochenmarken;
in Bayern 54526976 Stück Einwochenmarken,
2 124 553 Stück Zweiwochenmarken, 129 156
Stück Dreizehnwochenmarkenzin Württemberg 14841098
Stück Einwochenmarken, 3703186 Stück Zweiwochenmarken,
55123 Stück Dreizehnwochenmarken. Der Gesamtwert
der verkauften Marken betrug 147 004701,44
Mark im Reichspostgebiete, 14 765 359,04 Mark in
Bayern und 6 146 474,01 Mark in Württemberg.
Alle Zahlungen mußten von der Post bisher nicht
nur unentgeltlich, sondern im Bereiche der Unfallversicherung
auch aus Mitteln des Reichs vorschußweise
bis etwa zur Mitte des nächsten Kalenderjahrs geleistet
werden, während die Versicherungsträger der
Invalidenversicherung schon auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes
der Postverwaltung auf Verlangen
einen Betriebsfonds in der voraussichtlichen
Höhe ihrer Zahlungen zu stellen hatten. Jetzt ist durch
das Reichsgesetz vom 15. Juli 1909, betreffend Anderungen
im Finanzwesen, auch den Versicherungsträgern
der Unfallversicherung eine entsprechende Verpflichtung
auferlegt worden. Auch so haben aber die
Postverwaltungen den ganzen ansehnlichen Betrag an
baren Aufwendungen für Räume, Material und Personal
zum Nutzen der Arbeiterversicherung nach wie
vor endgültig zu tragen.
Ergibt das Vorstehende einen ungefähren lÜberblick
über den Umfang der Arbeiten der Postverwaltungen,
so bleibt daneben auch für das Reichs-Versicherungsamt,
außer seiner Arbeit bei der Gestaltung der
grundlegenden Geschäftsanweisungen, noch ein erhebliches
Gebiet der Betätigung sowohl durch den Erlaß
allgemeiner Anweisungen zur Regelung von Gruppen
von Fällen oder Fragen, als auch durch Vermittlung
und Entscheidung bei der Lösung von Zweifeln und
Schlichtung von Streitigkeiten in Einzelfällen. In
ersterer Beziehung mag hier beispielsweise auf die
Regelung der Mitwirkung der Post beim Ruhen der
Renten von Strafgefangenen verwiesen werden sowie
auf die Verhandlungen und Anweisungen bei der
Ausführung des bereits erwähnten Gesetzes, betreffend
Anderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909.
Im übrigen bietet auch die Durchführung des Zahlungsgeschäfts
im einzelnen (z. B. die Form und Art der
Quittungsleistung), daneben aber auch die Erstattung
der Auslagen der Post seitens der Versicherungsträger
dem Reichs-Versicherungsamte mannigsach
Anlaß zu Berhandlungen mit den Beteiligten, zu
Anweisungen an die Versicherungsträger und zur Entscheidung
von Zweifelsfragen.
II. Behörden und andere Stellen der
Bundesstaaten.
3 iie schon die Begründung zum ersten
« Unfallversicherungsgesetz erkennen läßt,
4 E war man sich von vornherein darüber
klar, daß auch die Beteiligung von
Landesbehörden bei der Handhabung der Arbeiterversicherungsgesetze
nicht entbehrt werden könne.
Insbesondere wurde dort ausgesprochen, „der Entwurf
beruhe auf der Annahme eines harmonischen
Zusammenwirkens der Landesbehörden mit dem
Reichs-Bersicherungsamt“. Es sind denn auch Behörden
und sonstige Stellen der Einzelstaaten in mannigfaltiger
Weise auf den Gebieten der Unfall= und der
Invalidenversicherung tätig. Hauptsächlich kommen in
Betracht die Landes-Zentralbehörden, die höheren
Berwaltungsbehörden, die unteren Verwaltungsbehörden
und die Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben
dieser Behörden sind so zahlreich und vielfeitig, daß
hier nur das Wichtigste hervorgehoben werden kann.
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