Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Tar-Prinzipien 
der 
Pommerschen Landschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Diese Targrundsätze gelten für alle bepfandbriefungsfähigen Güter der 
PMovinz Alt-Pommern, vorbehaltlich der für Lehngüter und Fideikommisse be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften. 
S. 2. 
Die Abschätzung erfolgt: 
1) auf Antrag des titulirten Besitzers; 
2) auf Amrag legitimirter Erb-Interessenten, Vormünder und Kuratoren; 
3) auf Instanz des betreffenden Gerichts. 
Der desfallsige Antrag ist an die betreffende Departementsdirektion zu 
N. N. zu richten und sind mit demselben die 9. 144. seqd. des Reglements vor- 
geschriebenen Requisike einzureichen. 
F. 3. 
Die nach F. 145. des Reglements ernannten Kommissarien haben vor 
Anberaumung des Taxtermins zu prüfen, ob die eingereichten Requisite ge- 
nügen, oder ob und was zur Vervollständigung derselben noch nöthig ist, even- 
tuell das Fehlende noch nachholen zu lassen. 
“-1 
Das Taxgeschaft beginnt damit, daß die Kommissarien zunächst den Be- 
sitzer an Eidesstatt darüber vernehmen, ob nach seinem Wissen sich Realitaͤten 
innerhalb des auf der Karte aufgenommenen Gutsareals befinden, an welchen 
dritten Personen ein Eigenthums= oder Nutzungsrecht zusteht. 
Auch
	        
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