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Tar-Prinzipien
der
Pommerschen Landschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Diese Targrundsätze gelten für alle bepfandbriefungsfähigen Güter der
PMovinz Alt-Pommern, vorbehaltlich der für Lehngüter und Fideikommisse be-
stehenden gesetzlichen Vorschriften.
S. 2.
Die Abschätzung erfolgt:
1) auf Antrag des titulirten Besitzers;
2) auf Amrag legitimirter Erb-Interessenten, Vormünder und Kuratoren;
3) auf Instanz des betreffenden Gerichts.
Der desfallsige Antrag ist an die betreffende Departementsdirektion zu
N. N. zu richten und sind mit demselben die 9. 144. seqd. des Reglements vor-
geschriebenen Requisike einzureichen.
F. 3.
Die nach F. 145. des Reglements ernannten Kommissarien haben vor
Anberaumung des Taxtermins zu prüfen, ob die eingereichten Requisite ge-
nügen, oder ob und was zur Vervollständigung derselben noch nöthig ist, even-
tuell das Fehlende noch nachholen zu lassen.
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Das Taxgeschaft beginnt damit, daß die Kommissarien zunächst den Be-
sitzer an Eidesstatt darüber vernehmen, ob nach seinem Wissen sich Realitaͤten
innerhalb des auf der Karte aufgenommenen Gutsareals befinden, an welchen
dritten Personen ein Eigenthums= oder Nutzungsrecht zusteht.
Auch