Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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erneuerten, durch rekommandirte, an den aus der urspruͤnglichen Aktienzeich- 
nung oder aus der letzten Ratenzahlung dem Verwaltungsrathe bekannten In- 
haber zu richtende Briefe und durch die Gesellschaftsblatter öffentlich zu er- 
lassenden Aufforderung die Zahlung nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berech- 
tigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Raten- 
ahlung, sowie durch die ursprüngliche Abtienzeichnung dem Aktionair gegebenen 
Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. Eine 
solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch bffentliche 
Bekannmachung unter Angabe der Nummern der Aktien. An die Stelle der 
auf diese Art ausgeschiedenen Aktionaire können von dem Verwaltungsrathe 
neue Aktienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch berechtigt, die fälli- 
gen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die ersten Aktienzeichner 
gerichtlich einzuklagen, so lange die letzteren boch gesetzlich verhaftet sind. Ist 
jedoch die Sohlung der ruͤckstaͤndigen Beträge auf Grund der gerichtlichen Klage 
erfolgt, so findet eine Praklusion des verklagten Aktionairs nicht mehr siatt. 
S. 9. 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist kein Aktionair, unter welcher 
Bedingung es auch sei, zu Jahlungen verpflichtet, den einzigen Fall der im 
K. 8. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen. Jeder Aktionair nimmt 
durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie, soweit es sich um die Er- 
füllung seiner Verpflichtungen gegen die Gesellschaft handelt, seinen Gerichts- 
stand vor dem Kreisgerichte zu Dortmund. Alle Insinuationen erfolgen gültig 
an die in Dortmund wohnende, von ihm zu bestimmende Person oder an das 
daselbst bestehende, von ihm zu bezeichnende Haus, nach Maaßgabe der MW. 20. 
und 21. Theil I. Titel 7. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung, und in Erman- 
gelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses auf dem Sekretariate 
des Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund. 
G. 10. 
Gehen Aktien oder Talons verloren, so ist deren Mortifikation bei dem Käö- 
niglichen Kreisgerichte zu Dortmund zu beantragen. Die Proklamata sind aber 
auch durch die im §F. 11. bezeichneten Gesellschaftsblätter zur bffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. An Stelle der rechtskraftig für mortifizirt erklärten Aktien 
oder Talons werden unter Eintragung des Datums des Urtheils in das Ak- 
tienbuch neue Aktien resp. Talons ausgefertigt. Eine Mortiftkation verlorener 
oder vernichteter Dioidendenscheine findet nicht statt. Doch soll demjenigen, 
welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist 
bei dem Verwaltungsrathe anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vor- 
zeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der 
Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom- 
menen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Die Kosten des Mortifikationsverfahrens fallen nicht der Gesellschaft, 
sondern dem Betheiligten zur Last. 
F. 11.
	        
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