Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S. 11. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Preu- 
Pßischen Staats-Anzeiger, in der Wesiphälischen, der Kölnischen und der Elber- 
felder Zeitung. Beim Eingehen eines der genannten Blätter hat der Verwal- 
tungsrath, vorbehaltlich der Genehmigung der Regierung und der nächsten Ge- 
neralversammlung, zu bestimmen, welches Blatt an dessen Stelle treten soll, und 
dessen Wahl sofort durch die übrigen Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. 
Die Regierung ist befugt, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter zu 
fordern oder nöcthigenfalls dieselben vorzuschreiben, und sind die hiernach eintre- 
tenden Aenderungen durch die bisherigen Gesellschaftsblätter und durch die 
W derjenigen Regierungen hekannt zu machen, in deren Bezirke jene 
erscheinen. 
Titel III. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
K. 12. 
Jur oberen Leitung der Geschäfte der Gesellschaft, sowie zur Vertretung 
derselben wird ein aus neun Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath von der 
Generalversammlung der Akkionaire ernannt. 
Die Wahlverhandlung erfolgt nach der im §F. 28. vorgeschriebenen Form 
in Gegenwart eines Notars oder gerichtlich, und eine gerichtliche oder nota- 
Trielle Ausfertigung des Wahlakts bildet die Legitimation des Verwaltungs= 
rathes. Die Namen der Mieglieder des Verwaltungsrathes werden in den 
im F. 11. erwähnten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht. Der Verwaltungs- 
rath wird alle zwei Jahre zum Drittel erneuert, indem jedesmal drei, und zwar 
die ältesten Mitglieder austreten. Bis die Reihe im Austrikt sich gebilder, ent- 
scheidet darüber das Loos. Die austretenden Mitglieder sind jedesmal wieder 
wählbar. Mitglieder, welche in Fallissement gerathen, scheiden aus dem Ver- 
waltungsrathe aus. 
F. 13. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwan- 
ig Aktien besitzen oder erwerben. Die Dokumente dieser Aktien werden in die 
Gesellschaftskasse hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers 
als Mitglied des Verwaltungsrathes dauern, unveräußerlich. 
g. 14. 
Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Praͤsiden- 
ten und einen Vizepraͤsidenten. Ihre Funktionen dauern Ein Jahr. Sie koͤn- 
(Nr. 4590.) nen
	        
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