Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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a) von einem Mergen I. Klasse 
bei dreijähriger Düngung 16 Zir. 
" sechsjähriger - 
-neunjaͤhriger O 3 - 
b) von einem Morgen II. Klasse 
bei dreijaͤhriger Duͤngung 14 Zu. 
- sechsjaͤhriger - 12 
-neunjaͤhriger - 9 - 
c) von einem Morgen III. Klasse 
bei dreijdähriger Düngung (0 Zir. 
sechsjähriger - 
veranschlagt werden. 
Bei neunjähriger Düngung und in der IV. Ackerklasse wird Mäheklee 
nicht mehr in Ansatz gebracht. 
Zur Saatgewinnung werden von fünfundzwanzig Morgen ein Morgen 
abgezogen, und wird auf vorkommenden Verkauf von Kleesaamen nicht Rücksicht 
genommen. 
teh Der Klee darf nur erst nach sieben Jahren auf derselben Stelle wieder- 
ehren. 
C. 20. 
Die Erträge von Grünfutter werden denen von Mäheklee gleichgeachtet, 
und sind für die Saat pro Morgen ein Scheffel Erbsen und ein halber Schef- 
fel Hafer in Abzug zu bringen. Wird dasselbe in der Brache gebaut, so er- 
leidet die nachfolgende Kornsaat einen Rückschlag von einem halben Korn. 
Im Ulebrigen hat dasselbe keinen Einfluß auf den Dungungsstand. 
K. 21. 
Die Lupinen werden in allen Ackerklassen, wo sie gefunden werden, ver- 
anschlagt, und zwar, wenn sie zur Reife gelangen, als Erbsen, soweit der 
Anbau dieser gestattet ist. 
Wo aber der Erbsenbau nicht zulässig isi, oder wo die Lupinen nicht 
zur Reife gelangen, sondern grün abgemähr werden sollen, kommen sie als 
Heu zum Ansatz, und zwar in allen Ackerklassen 
in dreija3hriger Düngung zu 10 Zir. pio Morgen, 
sechsjähriger - 8 - 
- neunjähriger O" : 60 
mit der Maaßgabe, daß ein Zentner hiervon dem Werthe R Zentner Heu 
I. Klasse gleichgestellt wird. Zur Saatgewinnung wird von der mit Lupinen 
als Grünfutter veranschlagten Fläche der ntt Theil in Abzug gebracht. 
§S. 2 
In den Gütern, in welchen Nen m wird, wird in dessen Stelle 
Rübsen veranschlagt. 
*-% 
Die Getreidepreise sind, wie folgt, fesigesetztt. 
Jahrgang 1657. (Nr. 4810.) für
	        
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