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Lhaufgelder, nach Befriedigung der Realgléudiger, zur Masse
ießen.
7) für die nach Ablauf der bestimmten Fristen erfolgte Anmeldung
einer Forderung nach Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai
1854., und ebenso für die Präfung derselben, für Rechnung des
Glaubigers;
8) für das Verfahren in den höheren Instanzen, wenn gegen dus
Erkenntniß über die Best#tigung des Akkordes Rechsmittel ein-
gelegt sind, wie im gewöhnlichen Prozeß;
Anmerkung. Der Streitgegenstand ist in diesen Fällen
als unschätzbar anzunehmen. Wird das Erkenntniß zweiter
Instanz vernichtet, so kommt in Ansehung des Kostenpunktes
der §. 17° der Verordnung vom 14. Dezember 1833. (Gesetz=
Sammiun S. 302.) und der Artikel 2. des Gesetzes vom
9. Mai 1854. zur Anwendung.
9) für die Feststellung der streitigen Forderungen der Konkursglaubi-
ger, wie im gewöhnlichen Prozeß;
Anmerkung. Wird nur über das Vorrecht bei dem
Konkursgericht gestritren und entschieden, so ist der Streegen-
stand, sofern die Forderung den Betrag von sechszig Thalern
Übersteigt, als unschätzbar anzunehmen.
10) für das Verfahren auf Wiedereinsetzung des Gemeinschuldners in
den vorigen Stand, nach F. 9. des Tarifs vom 10. Mai 1851.;
B. im erbschaftlichen Liquidationsverfahren:
1) für die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des etbschaft-
lichen Liquidationsverfahrens nach Artikel 5. áA. des Gesetzes vom
9. Mai 1854. (Gesetz-Sammlung S. 273.);
2) für das ganze Verfahren, jedoch mit Ausschluß der gerichrlichen
Inwentur, nach F. 9. des Tarifs vom 10. Mai 1851., wie für
Aufgebots= und Amortisations-Sachen. Für die gerichtliche In-
ventur werden die Kosten nach dem Tarif vom 10. Mai 1851.
angesetzt;
3) wenn vor Beendigung des erbschaftlichen Liquidationsverfahrens
der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird, so kommen nur die
unter A. bestimmten Sätze in Ansatz;
4) wird der Konkurs über den Nachlaß erst nach Beendigung des
erbschaftlichen Liquidationsverfahrens eröffnet, so kommen neben
den unter B. angeordneten Sätzen die unter A. bestimmten Sätze
in Ansatzz
5) für die Restitntion gegen das Praklusionserkenntniß ist der Satz
Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. um die Hälfte er-
Wr. 4850.) hoͤht