Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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im §F. 20. der Statuten für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft vorge- 
schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnächst ersetzt. 
G. 10. 
Die in den §##. 4. 5. ö. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Cölnische, die 
Aachener und die Dusseldorfer Zeitung. Im Falle des Eingehens des einen 
oder des anderen dieser Blätter bestimmt die Direktion der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachun- 
gen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsleigenhändig vollzogen und unter Unserem Koöniglichen In- 
siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in 
Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu 
geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. # 
Gegeben Berlin, den 12. April 1858. 
Im Allerhochsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 4863.)
	        
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