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Einzahlung gegen die Aktienscheine selbst umgetauscht werden. (Siehe Formu-
lar D. im Anhange.)
Ein jeder Aktienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und
den von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu übertragen befugt, er
bleibt aber für den vollen Betrag des von ihm gezeichneren Aktienkapitals ver-
pflichret und kann von dieser Verbindlichkeit vor Einzahlung von vierzig Pro-
ent gar nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozenk nur durch Beschluß des
Verrbaltungeratbes der Gesellschaft befreit werden. Die Richtigkeit der Unter-
schriften unter den Cessionen ist die Gesellschaft zu prüfen zwar berechtigt, aber
nicht verpflichtet.
§. 9.
Nur bis zum Betrage der Aktien ist jeder Aktionair zur Zahlung ver-
pflichtet; eine Ausnahme hiervon machen jedoch die im §F. 7. näher bezeichneten
Konventionalstrafen.
S. 10.
Wenn Aktien, Interimsquittungen oder Talons verloren gehen oder ver-
nichter werden, ist deren Aufgebot und Mortifikation bei dem Königlichen Kreis-
gerichte zu Suhl zu veranlassen. Das diesfallsige Verfahren findet nach den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften statt. Die öffentlichen Aufgebote erfolgen
jedenfalls auch durch die im F. 11. bezeichneten Blätter. An Stelle der ge-
richtlich für mortifizirt erklärten Aktien oder Talons fertigt der Verwaltungs=
rath, unter Eintragung des Datume des rechtskraftigen Urtheils in das Stamm-
register, neue aus.
Verlorene oder vernichtete Dividendenscheine können nicht mortifizirt wer-
den. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor
Ablauf der Verjadhrungsfrist (G. 42.) bei dem Verwaltungsrathe angemeldet
und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Aktie oder sonst in glaub-
hafter Weise dargethan hat, nach Ablauf der Berjährungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dioidendenscheine ausgezahlt
werden.
K. 11.
Alle öffentlichen Bekannemachungen der Gesellschaft erfolgen:
1) im Preußischen Staats-Anzeiger,
2) in der Neuen Preußischen Zeitung,
3) in der Berliner Boörsenzeitung.
Es bleibt dem Verwaltungsrathe vorbehalten, hiervon jede ihm zweck-
mßig erscheinende Aenderung zu treffen, welche jedoch der Genehmigung der
Königlichen Regierung zu Erfurt bedarf, sowie es dieser zustehr, die Wahl
anderer Gesellschaftsblakter zu fordern, nöthigenfalls dieselben vorzuschreibe.)
(Nr. 4800.) e