Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst 
bei dem betreffenden Ober-Staatsanwalte anzubringen. 
Artikel 50. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, mit dessen Publikation die 
Uebereinkunft vom F. Dezember 1833. außer Kraft tritt, wird zunächst auf 
zwölf Jahre, vom 1. Juli d. J. an gerechnet, festgesetzt. Vom 1. Juli 1869. 
an steht jedem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf 
des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung er- 
folgt, der Vertrag erlischt. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der Rati- 
sikations-Urkunden binnen sechs Wochen bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärti- 
gen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. ' 
GeschehenBetlin,den11.Juni1858. 
(1..s.)FriedrichHellw«ig. -(L.s.)Frkedrich,Braun. 
(L. S.) Heinrich Friedberg. 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und hat die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden vom z. Juni d. J. bereits stattgefunden. 
igirt im Büreau des Staats--Ministeriums. 
in der Königlichen Geheimen Ober= Hofbuchdruckerei 
(R. Decker).
	        
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