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(Nr. 4916.) Allrhöchster Erlaß vom 7. Juni 1858., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee
von Cspenick im Teltower Kreise nach der Kannenbrücke in der Richtung
auf Berlin.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Copenick in der Richtung auf Berlin bis zum Laschlus an die von der
Stadt Berlin erbaute Kalkstein-Chaussee unweit der Kannenbrücke Seitens des
Kreises Teltow genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropria-
tionsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese
Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Jch dem Kreise Teltow
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das
echt zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmnngen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Berreium en, sowie der sonfligen.
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen von
Ihnen auf den Staats-Chausseen angewendet werden, verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7. Juni 1858.
Im Allerhöchsten Aufetrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4917.)