Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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ihrer Verpflichtung, den Gesammtbetrag der gezeichneten Mtiien bis zum 
letzten Zahlungstermine vollständig einzuzahlen. 
K. 5. 
Gegen die zum Vollen eingezahlten oder angerechneten Beträge werden 
Aktiendokumente an die Inhaber der Interimsquitlungen ausgegeben. Diesen 
Aktien werden ODioidendenscheine vom 1: Januar desjenigen Jahres an, in 
welchem die Volleinzahlung stattfand, beigegeben. Zum Zwecke der Zinsen- 
ausgleichung wird der Werth des Oiovidendenscheins jenes Jahres zu vier 
Thaler pro Aktie angenommen. 
Die ausgegebenen Aktien erhalten bis zu dem auf die Betriebseröffnung 
folgenden ersten Januar zu Lasien des Baufonds die gleiche Oividende, welche 
den ursprünglichen Stamm-Aktionairen Litt. a. der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahn aus den Betriebsüberschüssen ausgezahlt werden wird. 
g. 6. 
Dem Staate bleiben seine Rechte als Eigenthuͤmer von Einer Million 
des ursprünglichen Stammaktien-Kapitals vorbehalten. 
F. 7. 
Behufs Ermittelung des Reinertrags der Strecke Düsseldorf-Dortmund 
und der im F. 1. angegebenen Strecke wird in der im FK. 22. Nr. 1. bis 4. 
knciulse des Statutnachtrags vom 6. Juli 1853. vorgeschriebenen Weise 
verfahren. 
g. 8. 
1) Der unter dem 23. August 1850. abgeschlossene, durch Allerhöchsten Er- 
laß vom 14. September desselben Jahres beslätigte Betriebsüberlassungs- 
Vertrag nebst seiner Ergänzung im Statutnachtrage vom 6. Juli 1853. 
(Gesetz-Sammlung für 1850. S. 408— 410., für 1853. S. 485 bis 
494.) findet auch auf die oben bezeichnete Erweiterung des Bergisch- 
Märkischen Eisenbahn-Unternehmens Anwendung. 
2) Die Bergisch -Markische Eisenbahngesellschaft ist verpflichter, die Beför- 
derung von Milikairpersonen und Militaireffekren jeder Art zu ermaßig- 
ten Preisen zu übernehmen, und soll das über diese Transporte auf den 
Staats-Eisenbahnen unterm 31. Dezember 1856. von den Koniglichen 
(r. 4919.) Mini-
	        
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