Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Ministerien des Handels und des Krieges erlassene Reglement auch auf der 
neuen Bahnstrecke mit der Abänderung maaßgebend sein, daß bei Ver- 
lusten und Beschädigungen die Entschäbigungssumme, abgesehen von dem 
Falle höherer Versticherung, ein Maximum von zwanzig Thalern für den 
Jollzentner nicht überschreitet. 
Außer dem inentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche 
nöthig sind, um die der Post übergebenen Güter zu befördern, ist die 
Bergisch-Markische Eisenbahngesellschaft verpflichtet, die begleitenden Post- 
Kondukteure und das Expeditionspersonal in jenem Wagen unentgeltlich zu 
efördern. 
Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegraphen, 
längs der nach diesem Statutnachtrage zu erbauenden Bahnstrecke, unter 
den von dem Königlichen Handelsministerium festgestellten Bedingungen. 
Nehigirt im Büreau des Staats-Ministeriuns. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(N. Decker).
	        
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