Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

—  471  —

Ist  die  Ableichtung  nöthig,  um  das  Schiff  über  Untiefen  im  Fahrwasser
  zu  schaffen,  so  muß  sie  siets  vor  Erreichung  der  Untiefe  und  an
einer  solchen  Stelle  geschehen,  wo  weder  das  beladene  Schiff,  noch  der
Leichter  den  Schiffsverkehr  hindern  oder  erschweren.

Wird  ein  Schiff  im  Fahrwasser  dergestalt  festgefahren,  daß  dasselbe
nicht  sofort  oder  nur  durch  Ableichterung  wieder  abgebracht  werden  kann,
so  ist  der  Führer  sirafbar,  falls  er  nicht  etwa  beweist,  daß  die  Abwendung
  dieses  Ereignisses  außer  seiner  Macht  gelegen  habe.

5.  des  Passirens  gefhrlicher  oder  schwieriger  Stromstellen.

g.  18.

Sind  gefährliche  oder  schwierige  Stromstellen  einem  Schiffs=  oder
Floßführer  nicht  genau  bekannt,  so  musß  er  dieselben  durch  ein  vorausgeschicktes
  Boot  untersuchen  lassen,  insofern  er  nicht  vorzieht,  sich  da,  wo

ootsen  zu  haben  sind,  derselben  gegen  Erlegung  der  kaxmäßigen  Gebühren
  zu  bedienen.

6.  des  Passirens  der  Brücken.

S.  19.

Brücken  dürfen  von  Dampfschiffen  nur  mit  entsprechend  gemäßigter
Maschinenkraft  passirt  werden.

Beladene  Segelschiffe  müssen  bei  starker  Strömung  mit  größester
Vorsicht  und  Aufmerksamkeit  durchgeführt,  und  namenllich  in  der  Thalfahrt
  mittelst  des  Ankerns  gesackt  oder  umgelegt  werden.

Die  Rauchfänge  und  Masten  sind  so  weit  niederzulegen,  daß  die
Bogenwölbung  oder  das  Gebälke  der  Brücke  nicht  berührt  werden  kann;
auch  ist  von  den  Fahrzeugen  und  Holzflößen  jedes  Anstreifen  an  die
Seitenwände  der  Peiler  oder  Brückenschiffe  sorgfaltig  zu  vermeiden.

Die  Signale,  welche  eine  Verzögerung  der  Durchfahrt  durch  Brücken
vorschreiben,  sind  sorgfältig  zu  beachten.

7.  des  Passirens  der  Fähranstalten.

g.  20.

Jedes  Schiff,  welches  im  Begriffe  steht,  eine  im  Gange  befindliche
  Faͤhre  zu  pafsiren,  muß  in  angemessener  Entfernung  beilegen,  bis
die  Linienfaͤhre  das  Ufer  erreicht,  die  fliegende  Faͤhre  aber  die  Fahrbahn
verlassen  hat.

Dagegen  darf  der  Faͤhrmann,  sobald  die  Ankunft  eines  Schiffes
signalisirt  ist,  oder  ein  Holzfloß  vorbeifaͤhrt,  die  Faͤhre  nicht  eher  in  Gang
bringen,  als  bis  das  Schiff  oder  Floß  voruͤber  ist.

Gr.  48)  66  Auch